Aktualisiert 07/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 12 - Entgelte für den Kontowechsel-Service

Artikel 12

Entgelte für den Kontowechsel-Service

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher unentgeltlich Zugang zu ihren personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit bestehenden Daueraufträgen und Lastschriften haben, die entweder vom übertragenden oder vom empfangenden Zahlungsdienstleister vorhanden sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der übertragende Zahlungsdienstleister die vom empfangenden Zahlungsdienstleister angeforderten Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a übermittelt, ohne von diesem oder von dem Verbraucher ein Entgelt dafür zu verlangen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Entgelte, die der übertragende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher für die Auflösung des bei ihm geführten Zahlungskontos in Rechnung stellt, gemäß Artikel 45 Absätze 2, 4 und 6 der Richtlinie 2007/64/EG festgesetzt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Entgelte, die der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher für gemäß Artikel 10 erbrachte Dienste — mit Ausnahme der in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Dienste — in Rechnung stellt, angemessen sind und an den tatsächlichen Kosten des betreffenden Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind.