Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 14 - Informationen zum Kontowechsel-Service

Artikel 14

Informationen zum Kontowechsel-Service

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern folgende Informationen über den Kontowechsel-Service zur Verfügung stellen:

a)

Aufgaben des übertragenden und des empfangenden Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Kontowechselverfahrens gemäß Artikel 10;

b)

Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;

c)

etwaige für das Kontowechselverfahren in Rechnung gestellte Entgelte;

d)

alle Informationen, die beim Verbraucher angefordert werden; und

e)

Verfahren zur alternativen Streitbeilegung im Sinne des Artikels 24.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Zahlungsdienstleister noch weitere Informationen bereitstellen müssen, unter anderem gegebenenfalls auch Angaben, anhand deren festgestellt werden kann, welchem Einlagensicherungssystem in der Union der Zahlungsdienstleister angehört.

(2)   Die Informationen gemäß Absatz 1 werden unentgeltlich in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger in allen für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen des Zahlungsdienstleisters bereitgestellt und außerdem jederzeit in elektronischer Form auf seiner Website verfügbar gehalten und Verbrauchern auf Wunsch zur Verfügung gestellt.