Artikel 5
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, einen Sanierungsplan erstellt und laufend aktualisiert, in dem dargelegt wird, mit welchen von dem Institut zu treffenden Maßnahmen im Fall einer erheblichen Verschlechterung der Finanzlage des Instituts dessen finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden soll. Sanierungspläne sind als Instrument der Unternehmenssteuerung im Sinne von Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU anzusehen.
(2)
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute ihre Sanierungspläne mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder dessen Änderung erforderlich macht, aktualisieren. Die zuständigen Behörden können von Instituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren.
(3)
In den Sanierungsplänen darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgegangen werden.
(4)
In Sanierungsplänen wird gegebenenfalls analysiert, wie und wann ein Institut unter den in dem Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und es werden die Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.
(5)
Unbeschadet des Artikels 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Sanierungspläne die in Abschnitt A des Anhangs genannten Informationen enthalten. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Sanierungspläne zusätzliche Informationen enthalten.
Sanierungspläne erstrecken sich zudem auf Maßnahmen, die das Institut treffen könnte, wenn die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen nach Artikel 27 erfüllt sind.
(6)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Sanierungspläne geeignete Bedingungen und Verfahren enthalten, damit Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in Sanierungsplänen verschiedene Szenarien erheblicher makroökonomischer und finanzieller Belastung mit Bezug zu den spezifischen Bedingungen des Instituts in Betracht gezogen werden, einschließlich systemweiter Ereignisse und auf bestimmte individuelle juristische Personen oder auf Gruppen beschränkter Belastungsszenarien.
(7)
Die EBA gibt in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 3. Juli 2015 Leitlinien heraus, in denen die für die Zwecke von Absatz 6 zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien genauer festgelegt wird.
(8)
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, bei denen das Institut Vertragspartei ist.
(9)
Das Leitungsorgan des Instituts nach Absatz 1 prüft und billigt den Sanierungsplan, bevor es ihn der zuständigen Behörde übermittelt.
(10)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen unbeschadet des Artikels 5 genauer festgelegt wird, welche Informationen gemäß Absatz 4 dieses Artikels in einem Sanierungsplan enthalten sein müssen.
Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.