Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 6 - Bewertung von Sanierungsplänen

Artikel 6

Bewertung von Sanierungsplänen

(1)  
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Institute, die nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 verpflichtet sind, Sanierungspläne vorzulegen, der zuständigen Behörde diese zur Prüfung übermitteln. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Institute gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass diese Pläne die Kriterien des Absatzes 2 erfüllen.
(2)  

Die zuständige Behörde prüft binnen sechs Monaten nach der Vorlage des jeweiligen Plans und nach Anhörung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die betreffende Zweigstelle von Belang ist — den Plan und bewertet, inwieweit er den Anforderungen des Artikels 5 sowie folgenden Kriterien genügt:

a) 

Die Anwendung der in dem Plan vorgeschlagenen Regelungen ist — unter Berücksichtigung der von dem Institut getroffenen oder geplanten vorbereitenden Maßnahmen — mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe von Instituten aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

b) 

Der Plan und die spezifischen Optionen in dem Plan können mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in finanziellen Stresssituationen zügig und effektiv umgesetzt werden, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung von nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem, auch in Szenarien, die anderen Instituten Anlass geben würden, im selben Zeitraum Sanierungspläne durchzuführen.

(3)  
Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Prüfung der Angemessenheit der Sanierungspläne, ob die Kapital- und Finanzierungsstruktur des Instituts in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität seiner Organisationsstruktur und seinem Risikoprofil steht.
(4)  
Die zuständige Behörde legt der Abwicklungsbehörde den Sanierungsplan vor. Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um Maßnahmen in dem Sanierungsplan zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts auswirken können, und der zuständigen Behörde diesbezüglich Empfehlungen geben.
(5)  
Gelangt die zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder dass seiner Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, teilt sie dem Institut oder dem Mutterunternehmen der Gruppe ihre Bewertungsergebnisse mit und fordert das Institut auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die mit Genehmigung der Behörden um einen weiteren Monat verlängert werden kann, einen überarbeiteten Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie diese Unzulänglichkeiten bzw. Hindernisse beseitigt werden.

Bevor ein Institut dazu aufgefordert wird, einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen, gibt die zuständige Behörde dem Institut die Möglichkeit, zu dieser Anforderung Stellung zu nehmen.

Ist die zuständige Behörde nicht der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan angemessen beseitigt wurden, kann sie das Institut anweisen, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen.

(6)  
Legt das Institut keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die von ihr in ihrer ursprünglichen Bewertung aufgezeigten Unzulänglichkeiten oder potenziellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, und können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden, fordert die zuständige Behörde das Institut auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen aufzuzeigen, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, um die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse bei der Durchführung des Sanierungsplans zu beheben.

Zeigt das Institut solche Änderungen nicht innerhalb des von der zuständigen Behörde vorgegebenen Zeitrahmens auf oder gelangt die zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit den von dem Institut vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen beseitigt würden, kann die zuständige Behörde das Institut anweisen, Maßnahmen zu treffen, die sie — unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse und der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts — als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet.

Unbeschadet des Artikels 104 der Richtlinie 2013/36/EU kann die zuständige Behörde das Institut anweisen,

a) 

das Risikoprofil des Instituts zu verringern, einschließlich des Liquiditätsrisikos;

b) 

rechtzeitige Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen;

c) 

seine Strategie und seinen Organisationsaufbau zu überprüfen;

d) 

die Refinanzierungsstrategie so zu ändern, dass die Widerstandsfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen erhöht wird;

e) 

die Unternehmensverfassung des Instituts zu ändern.

Die in diesem Absatz enthaltene Liste von Maßnahmen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die zuständigen Behörden zu ermächtigen, zusätzliche Maßnahmen nach nationalem Recht zu treffen.

(7)  
Verlangt die zuständige Behörde von einem Institut, Maßnahmen nach Absatz 6 zu treffen, muss ihre Anordnung der Maßnahmen begründet werden und verhältnismäßig sein.

Der Beschluss wird dem Institut schriftlich mitgeteilt; es können Rechtsmittel gegen ihn eingelegt werden.

(8)  
Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, anhand welcher Mindestkriterien die zuständige Behörde die Bewertung nach Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 7 Absatz 1 durchzuführen hat.

Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.