Artikel 6
Bewertung von Sanierungsplänen
Die zuständige Behörde prüft binnen sechs Monaten nach der Vorlage des jeweiligen Plans und nach Anhörung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die betreffende Zweigstelle von Belang ist — den Plan und bewertet, inwieweit er den Anforderungen des Artikels 5 sowie folgenden Kriterien genügt:
Die Anwendung der in dem Plan vorgeschlagenen Regelungen ist — unter Berücksichtigung der von dem Institut getroffenen oder geplanten vorbereitenden Maßnahmen — mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe von Instituten aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
Der Plan und die spezifischen Optionen in dem Plan können mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in finanziellen Stresssituationen zügig und effektiv umgesetzt werden, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung von nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem, auch in Szenarien, die anderen Instituten Anlass geben würden, im selben Zeitraum Sanierungspläne durchzuführen.
Bevor ein Institut dazu aufgefordert wird, einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen, gibt die zuständige Behörde dem Institut die Möglichkeit, zu dieser Anforderung Stellung zu nehmen.
Ist die zuständige Behörde nicht der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan angemessen beseitigt wurden, kann sie das Institut anweisen, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen.
Zeigt das Institut solche Änderungen nicht innerhalb des von der zuständigen Behörde vorgegebenen Zeitrahmens auf oder gelangt die zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit den von dem Institut vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen beseitigt würden, kann die zuständige Behörde das Institut anweisen, Maßnahmen zu treffen, die sie — unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse und der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts — als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet.
Unbeschadet des Artikels 104 der Richtlinie 2013/36/EU kann die zuständige Behörde das Institut anweisen,
das Risikoprofil des Instituts zu verringern, einschließlich des Liquiditätsrisikos;
rechtzeitige Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen;
seine Strategie und seinen Organisationsaufbau zu überprüfen;
die Refinanzierungsstrategie so zu ändern, dass die Widerstandsfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen erhöht wird;
die Unternehmensverfassung des Instituts zu ändern.
Die in diesem Absatz enthaltene Liste von Maßnahmen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die zuständigen Behörden zu ermächtigen, zusätzliche Maßnahmen nach nationalem Recht zu treffen.
Der Beschluss wird dem Institut schriftlich mitgeteilt; es können Rechtsmittel gegen ihn eingelegt werden.
Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.