Artikel 7
Unter der Voraussetzung, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungspflichten angewandt werden, übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Gruppensanierungspläne an
die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU;
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die betreffende Zweigstelle von Belang ist;
die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen.
Der Gruppensanierungsplan sieht Regelungen vor, die für die Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen sorgen, die auf der Ebene des Unionsmutterunternehmens, auf der Ebene der Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie auf der Ebene der Tochterunternehmen und — gegebenenfalls nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU — auf der Ebene bedeutender Zweigstellen zu treffen sind.
Der Gruppensanierungsplan enthält für jedes dieser Szenarien Angaben dazu, ob innerhalb der Gruppe, auch auf der Ebene der einzelnen von dem Plan erfassten Unternehmen, Hindernisse für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestehen und ob es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.