Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 8 - Bewertung von Gruppensanierungsplänen

Artikel 8

Bewertung von Gruppensanierungsplänen

(1)  
Gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen prüft die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörden gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU und der zuständigen Behörden der bedeutenden Zweigstellen — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist — den Gruppensanierungsplan und bewertet, inwieweit die in den Artikeln 6 und 7 genannten Anforderungen und Kriterien erfüllt sind. Die Bewertung wird nach dem in Artikel 6 festgelegten Verfahren und gemäß dem vorliegenden Artikel vorgenommen, wobei die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe operiert, zu berücksichtigen sind.
(2)  

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der Tochterunternehmen bemühen sich, eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über

a) 

Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans,

b) 

die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil der Gruppe sind, erstellt werden soll,

c) 

die Anwendung der in Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 6 genannten Maßnahmen.

Die Parteien bemühen sich, eine gemeinsame Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 3 zu treffen.

Die EBA kann die zuständigen Behörden auf Antrag einer zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.

(3)  
Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung keine gemeinsame Entscheidung über die Prüfung und die Bewertung des Gruppensanierungsplans bzw. über gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 6 vom Unionsmutterunternehmen zu treffende Maßnahmen vor, entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über diese Angelegenheiten. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde trägt bei ihrer Entscheidung den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt die Entscheidung dem Unionsmutterunternehmen und den anderen zuständigen Behörden mit.

Hat eine der in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die EBA nach Maßgabe von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Absatz 7 genannten Angelegenheiten befasst, stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA nach Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde Anwendung.

(4)  

Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden darüber vor, so entscheidet jede zuständige Behörde selbst über

a) 

die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die ihrer Rechtshoheit unterliegen, erstellt werden soll oder

b) 

die Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 auf der Ebene der Tochterunternehmen.

Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen zuständigen Behörden die EBA nach Maßgabe von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Absatz 3 genannten Angelegenheiten befasst, stellt die zuständige Behörde des Tochterunternehmens ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA nach Artikel 19 Absatz 7 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Liegt innerhalb eines Monats kein Beschluss der EBA vor, findet die Entscheidung der auf der Ebene des einzelnen Unternehmens für das Tochterunternehmen verantwortlichen zuständigen Behörde Anwendung.

(5)  
Die anderen zuständigen Behörden, zwischen denen keine Uneinigkeit im Sinn des Absatzes 4 besteht, können eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppensanierungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
(6)  
Die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 2 oder 5 und die Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 und 4, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung treffen, werden als endgültig anerkannt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten angewandt.
(7)  
Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde nach Absatz 3 oder 4 kann die EBA die zuständigen Behörden nur dabei unterstützen, eine Einigung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Bezug auf die Bewertung der Sanierungspläne und die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 6 Buchstaben a, b und d zu erzielen.