Artikel 8
Bewertung von Gruppensanierungsplänen
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der Tochterunternehmen bemühen sich, eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über
Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans,
die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil der Gruppe sind, erstellt werden soll,
die Anwendung der in Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 6 genannten Maßnahmen.
Die Parteien bemühen sich, eine gemeinsame Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 3 zu treffen.
Die EBA kann die zuständigen Behörden auf Antrag einer zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.
Hat eine der in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die EBA nach Maßgabe von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Absatz 7 genannten Angelegenheiten befasst, stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA nach Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde Anwendung.
Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden darüber vor, so entscheidet jede zuständige Behörde selbst über
die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die ihrer Rechtshoheit unterliegen, erstellt werden soll oder
die Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 auf der Ebene der Tochterunternehmen.
Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen zuständigen Behörden die EBA nach Maßgabe von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Absatz 3 genannten Angelegenheiten befasst, stellt die zuständige Behörde des Tochterunternehmens ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA nach Artikel 19 Absatz 7 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Liegt innerhalb eines Monats kein Beschluss der EBA vor, findet die Entscheidung der auf der Ebene des einzelnen Unternehmens für das Tochterunternehmen verantwortlichen zuständigen Behörde Anwendung.