Artikel 4
Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute
Unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe und seines Rechtsstatus sowie seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem generell, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem bzw. anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU haben könnte, und unter Berücksichtigung der Frage, ob der Ausfall und die anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden Folgendes festlegen:
Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß den Artikeln 5 bis 12 zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne,
den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 3 vorgesehene Häufigkeit,
Inhalt und Detaillierungsgrad der nach Artikel 5 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 sowie nach Abschnitt A und Abschnitt B des Anhangs von den Instituten vorzulegenden Informationen,
Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach den Artikeln 15 und 16 und Abschnitt C des Anhangs.
Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2017.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die Mitgliedstaaten tragen unter Beachtung der Absätze 9 und 10 dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden und, soweit relevant, die Abwicklungsbehörden von der Anwendung folgender Anforderungen absehen können:
der Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Kapitels im Fall der Institute, die aufgrund von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet und vollständig oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind,
der Anforderungen des Abschnitts 2 im Fall der Institute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören.
Wird eine Ausnahme nach Absatz 8 gewährt,
wenden die Mitgliedstaaten die Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Kapitels auf konsolidierter Basis auf die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Institute im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an;
verlangen die Mitgliedstaaten von dem institutsbezogenen Sicherungssystem die Erfüllung der Anforderungen des Abschnitts 2 unter Beteiligung der einzelnen von den Ausnahmen betroffenen Instituten.
Für diese Zwecke schließt eine Bezugnahme auf eine Gruppe in den Abschnitten 2 und 3 dieses Kapitels eine Zentralorganisation sowie die ihr zugeordneten Institute im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren Tochterunternehmen ein, und eine Bezugnahme auf Mutterunternehmen oder auf einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegende Institute schließt die Zentralorganisation ein.
Für die Zwecke dieses Absatzes haben die Aktivitäten eines Instituts einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem des jeweiligen Mitgliedstaats, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
der Gesamtwert seiner Vermögenswerte liegt über 30 000 000 000 EUR oder
das Verhältnis seiner gesamten Vermögenswerte zum BIP des Niederlassungsmitgliedstaats übersteigt 20 %, sofern der Gesamtwert seiner Vermögenswerte nicht weniger als 5 000 000 000 EUR beträgt;
Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.