Artikel 49
Wurde eine Verbindlichkeit aus Derivaten von der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Artikel 44 Absatz 3 ausgeschlossen, sind die Abwicklungsbehörden nicht verpflichtet, den Derivatekontrakt zu kündigen oder glattzustellen.
Den Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten bestimmen die Abwicklungsbehörden anhand von
angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen;
Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festgestellt werden sollte;
Bei Transaktionen mit Derivaten, die einer Saldierungsvereinbarung unterliegen, berücksichtigt die EBA die in der Saldierungsvereinbarung festgelegten Methoden für die Glattstellung.
Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Januar 2016.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.