Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 48 - Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung

Artikel 48

Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung

(1)  

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments unter Einhaltung der folgenden Anforderungen vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Artikel 44 Absätze 2 und 3 von ihren Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen:

a) 

Die Posten des harten Kernkapitals werden im Einklang mit Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a verringert.

b) 

Dann, und nur dann, wenn die Herabsetzung nach Buchstabe a insgesamt die Summe der Beträge nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals in dem erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herab.

c) 

Dann, und nur dann, wenn die Wertminderung nach den Buchstaben a und b insgesamt die Summe der Beträge nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals in dem erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herab.

d) 

Dann, und nur dann, wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und relevanten Kapitalinstrumenten nach den Buchstaben a, b und c insgesamt die Summe der Beträge nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens im erforderlichen Umfang herab, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach den Buchstaben a, b und c die Summe der in Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Beträge ergibt.

e) 

Dann, und nur dann, wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach den Buchstaben a bis d dieses Absatzes insgesamt die Summe der in Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Beträge unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert der restlichen nach Artikel 44 bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Schuldtitel nach Artikel 108 Absatz 3, oder den bei diesen noch ausstehenden Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens, einschließlich der Rangfolge der Einlagen nach Artikel 108, im erforderlichen Umfang herab, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach den Buchstaben a, b, c und d dieses Absatzes die Summe der in Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Beträge ergibt.

(2)  
Wenn die Abwicklungsbehörden von ihren Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen, weisen sie die in der Summe der in Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Beträge ausgedrückten Verluste nach Artikel 41 Absatz 1 gleichmäßig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und  bail-in-fähige Verbindlichkeiten gleichen Ranges zu, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und  bail-in-fähige Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzen, es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der unter den in Artikel 44 Absatz 3 genannten Umständen zulässig.

Dieser Absatz gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 vom Bail-in ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als  bail-in-fähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens den gleichen Rang haben.

(3)  

Bevor die Abwicklungsbehörden von der Herabschreibung oder Umwandlung nach Absatz 1 Buchstabe e Gebrauch machen, wandeln sie den Nennwert der Instrumente nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d um oder setzen ihn herab, wenn diese Instrumente die folgenden Bedingungen enthalten und noch nicht umgewandelt wurden:

a) 

bei Eintritt eines Ereignisses, das die Finanzlage, die Solvenz oder die Höhe der Eigenmittel des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d betrifft, ist der Nennwert des Instruments herabzusetzen;

b) 

bei Eintritt eines solchen Ereignisses sind die Instrumente in Anteile oder andere Eigentumstitel umzuwandeln.

(4)  
Wurde der Nennwert eines Instruments vor Anwendung des Bail-in gemäß Absatz 1 nach den Bedingungen der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Art gemindert, aber nicht auf null herabgesetzt, wenden die Abwicklungsbehörden die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Absatz 1 auf den verbleibenden Nennwert an.
(5)  
Bei der Entscheidung darüber, ob Verbindlichkeiten abzuschreiben oder in Eigenkapital umzuwandeln sind, dürfen die Abwicklungsbehörden nicht nur eine Kategorie von Verbindlichkeiten umwandeln und gleichzeitig eine nachrangige Kategorie von Verbindlichkeiten im Wesentlichen nicht herabschreiben oder nicht umwandeln, es sein denn dies ist nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 zulässig.
(6)  
Für die Zwecke dieses Artikels gibt die EBA Leitlinien ab dem 3. Januar 2016 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Auslegung der Wechselbeziehungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU heraus.
(7)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d sämtliche Forderungen aus Eigenmittelposten nach ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als jegliche Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben.

Wird ein Instrument nur teilweise als Eigenmittelposten anerkannt, so wird für die Zwecke des Unterabsatzes 1 das gesamte Instrument als Forderung aus Eigenmittelposten behandelt und nimmt einen niedrigeren Rang ein als jegliche Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben.