Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 51 - Bail-in-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmaßnahmen

Artikel 51

Bail-in-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmaßnahmen

(1)  
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei einer Anwendung des Bail-in-Instruments durch die Abwicklungsbehörden zur Rekapitalisierung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b, c oder d im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Regelungen getroffen werden, die sicherstellen, dass für das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen gemäß Artikel 52 ein Reorganisationsplan aufgestellt und umgesetzt wird.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Regelungen können die Bestellung einer Person oder von Personen durch die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72 Absatz 1 einschließen und zielen auf die Erstellung und Durchführung des in Artikel 52 vorgeschriebenen Reorganisationsplans ab.