Artikel 52
(1)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass das
Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 bestellte Person oder bestellten Personen innerhalb eines Monats, nachdem das
Bail-in-Instrument gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a auf ein
Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d angewandt worden ist, einen Reorganisationsplan erstellt, der die in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt, und ihn an die
Abwicklungsbehörde weiterleitet. Sind die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen anwendbar, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass dieser Plan mit dem Umstrukturierungsplan, den das
Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Kommission gemäß den Beihilfevorschriften vorlegen muss, vereinbar ist.
Sofern der Reorganisationsplan nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen anzuzeigen ist, kann die Abwicklungsbehörde die in Absatz 1 festgelegte Frist um bis zu zwei Monate ab Beginn der Anwendung des Bail-in-Instruments oder auf die in dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen festgelegte Frist verlängern, je nach dem, welche Frist zuerst abläuft.
(4)
In einem Reorganisationsplan werden Maßnahmen festgelegt, die darauf abzielen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die langfristige Existenzfähigkeit des
Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder von Teilen seiner Geschäftstätigkeit wiederherzustellen. Diese Maßnahmen müssen sich auf realistische Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen stützen, unter denen das
Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d tätig sein wird.
Der Reorganisationsplan trägt unter anderem dem aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung und es werden darin Annahmen für den besten sowie den schlechtesten Fall aufgezeigt, einschließlich einer Kombination aus Situationen, anhand deren die größten Anfälligkeiten des Instituts ausgemacht werden können. Die Annahmen werden mit angemessenen sektorweiten Referenzwerten verglichen.
(5)
Ein Reorganisationsplan umfasst mindestens
a)
eine eingehende Analyse der Faktoren und Probleme, aufgrund deren das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird, und die Umstände, die zu seinen Schwierigkeiten geführt haben;
b)
eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wiederherstellen sollen;
c)
einen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen.
(6)
Zu den Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wiederherstellen sollen, kann Folgendes gehören:
a)
die Reorganisation der Tätigkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d;
b)
die Änderung der operativen Systeme und der Infrastruktur des Instituts,
c)
die Aufgabe von Verlustgeschäften;
d)
die Umstrukturierung bestehender Tätigkeiten, die wettbewerbsfähig gemacht werden können;
e)
die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen.
(7)
Die jeweilige
Abwicklungsbehörde bewertet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans die Wahrscheinlichkeit, dass die langfristige Existenzfähigkeit des
Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d bei Durchführung des Plans wiederhergestellt wird. Die Bewertung wird im Benehmen mit der
zuständigen Behörde vorgenommen.
Die Abwicklungsbehörde genehmigt den Plan, wenn sie und die zuständige Behörde sich davon überzeugt haben, dass der Plan dieses Ziel erreichen kann.
(8)
Ist die
Abwicklungsbehörde in Übereinstimmung mit der
zuständigen Behörde nicht davon überzeugt, dass der Plan das Ziel nach Absatz 7 erreichen kann, teilt sie dem
Leitungsorgan oder der nach Artikel 72 Absatz 1 bestellten Person bzw. den bestellten Personen ihre Bedenken mit der Aufforderung mit, den Plan so zu ändern, dass ihre Bedenken berücksichtigt werden.
(9)
Das
Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 bestellte Person bzw. die bestellten Personen legt bzw. legen der
Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer der Mitteilung nach Absatz 8 einen geänderten Plan zur Genehmigung vor. Die
Abwicklungsbehörde bewertet den geänderten Plan und teilt dem
Leitungsorgan oder der nach Artikel 72 Absatz 1 bestellten Person bzw. den bestellten Personen innerhalb einer Woche mit, ob der geänderte Plan ihrer Überzeugung nach den geäußerten Bedenken Rechnung trägt, bzw. ob er weiterer Änderungen bedarf.
(11)
Das
Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 bestellte Person bzw. bestellten Personen überarbeitet bzw. überarbeiten den Plan, falls dies nach Ansicht der
Abwicklungsbehörde im Benehmen mit der
zuständigen Behörde zur Erreichung des in Absatz 4 genannten Ziels erforderlich ist, und legt bzw. legen der
Abwicklungsbehörde jede überarbeitete Fassung zur Genehmigung vor.
(12)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)
die Elemente, die ein Reorganisationsplan gemäß Absatz 5 mindestens enthalten sollte, und
b)
der Mindestinhalt der nach Absatz 10 vorzulegenden Berichte.
Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe bis zum 3. Januar 2016.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(14)
Unter Berücksichtigung möglicher Erfahrungen, die bei der Anwendung der in Absatz 13 genannten Leitlinien gesammelt wurden, kann die EBA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Mindestkriterien zu präzisieren, denen der Reorganisationsplan genügen muss, um von der
Abwicklungsbehörde nach Absatz 7 genehmigt zu werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.