Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 14 - Übermittlung von Abwicklungsplänen an die zuständigen Behörden

Artikel 14

Übermittlung von Abwicklungsplänen an die zuständigen Behörden

(1)  
Die Abwicklungsbehörde übermittelt die Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden.
(2)