Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 14 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 14 - Richtlinie 2014/59/EU (BRRD)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/1, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 14

Übermittlung von Abwicklungsplänen an die zuständigen Behörden

(1)  
Die Abwicklungsbehörde übermittelt die Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden.
(2)