Artikel 13
Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne
Unter der Voraussetzung, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungspflichten angewandt werden, übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die nach Maßgabe dieses Absatzes übermittelten Informationen an
die EBA,
die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden,
die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist,
die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU,
die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d ansässig sind.
Die Informationen, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden und den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen, den Abwicklungsbehörden des Hoheitsgebiets, in dem sich bedeutende Zweigstellen befinden, und den in den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU genannten jeweils zuständigen Behörden vorlegt, müssen mindestens alle Informationen enthalten, die für das Tochterunternehmen oder die bedeutende Zweigstelle von Belang sind. Die der EBA vorgelegten Informationen müssen alle Informationen enthalten, die für die Aufgaben der EBA in Bezug auf die Gruppenabwicklungspläne von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittlandstochterunternehmen, ist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nicht verpflichtet, diese Informationen ohne Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittlands zu übermitteln.
Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, so wird die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe aa genannte Planung der Abwicklungsmaßnahmen in die gemeinsame Entscheidung im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes aufgenommen.
Diese Abwicklungsbehörden treffen innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Informationen durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine gemeinsame Entscheidung.
Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde vorbehaltlich des Absatzes 9 des vorliegenden Artikels ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA nach Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Anwendung.
Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, stellt die betroffene Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Absatzes 9 des vorliegenden Artikels ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA nach Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens Anwendung.