Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen (2)
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Artikel 13 - Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne

Artikel 13

Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne

(1)  
Unionsmutterunternehmen übermitteln die Informationen, die nach Artikel 11 angefordert werden können, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde. Diese Informationen betreffen das Unionsmutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d.

Unter der Voraussetzung, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungspflichten angewandt werden, übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die nach Maßgabe dieses Absatzes übermittelten Informationen an

a) 

die EBA,

b) 

die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden,

c) 

die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist,

e) 

die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d ansässig sind.

Die Informationen, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden und den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen, den Abwicklungsbehörden des Hoheitsgebiets, in dem sich bedeutende Zweigstellen befinden, und den in den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU genannten jeweils zuständigen Behörden vorlegt, müssen mindestens alle Informationen enthalten, die für das Tochterunternehmen oder die bedeutende Zweigstelle von Belang sind. Die der EBA vorgelegten Informationen müssen alle Informationen enthalten, die für die Aufgaben der EBA in Bezug auf die Gruppenabwicklungspläne von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittlandstochterunternehmen, ist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nicht verpflichtet, diese Informationen ohne Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittlands zu übermitteln.

(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden gemeinsam mit den in Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Abwicklungsbehörden im Rahmen von Abwicklungskollegien — und nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden — Gruppenabwicklungspläne erstellen und aktualisieren. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden können bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des Artikels 98 dieser Richtlinie erfüllen, Drittlandsabwicklungsbehörden in Hoheitsgebiete einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen oder Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigstellen im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU gegründet hat.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gruppenabwicklungspläne mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden; dasselbe gilt nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der Gruppe — einschließlich jedes Unternehmens der Gruppe —, die sich wesentlich auf den Plan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen könnte
(4)  
Die Annahme des Gruppenabwicklungsplans ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden.

Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, so wird die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe aa genannte Planung der Abwicklungsmaßnahmen in die gemeinsame Entscheidung im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes aufgenommen.

Diese Abwicklungsbehörden treffen innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Informationen durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine gemeinsame Entscheidung.

Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(5)  
Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, entscheidet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde allein über den Gruppenabwicklungsplan. Die Entscheidung ist vollständig zu begründen und muss den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Entscheidung dem Unionsmutterunternehmen.

Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde vorbehaltlich des Absatzes 9 des vorliegenden Artikels ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA nach Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Anwendung.

(6)  
 Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, so trifft jede Abwicklungsbehörde, die für ein Tochterunternehmen zuständig ist und dem Gruppenabwicklungsplan nicht zustimmt, ihre eigene Entscheidung, bestimmt gegebenenfalls die Abwicklungseinheit, erstellt für die Abwicklungsgruppe, die sich aus in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan und hält diesen auf aktuellem Stand. Jede Einzelentscheidung einer nicht mit dem Gruppenabwicklungsplan einverstandenen Abwicklungsbehörde ist umfassend darzulegen, enthält die Gründe für die Ablehnung des vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden Rechnung. Jede Abwicklungsbehörde teilt ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit.

Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, stellt die betroffene Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Absatzes 9 des vorliegenden Artikels ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA nach Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens Anwendung.

(7)  
Die anderen Abwicklungsbehörden, zwischen denen keine Uneinigkeit nach Absatz 6 besteht, können eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
(8)  
Die gemeinsamen Entscheidungen gemäß den Absätzen 4 und 7 und die Entscheidungen gemäß den Absätzen 5 und 6, die die Abwicklungsbehörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung treffen, werden als endgültig anerkannt und von den anderen betroffenen Abwicklungsbehörden angewandt.
(9)  
Gemäß den Absätzen 5 und 6 des vorliegenden Artikels kann die EBA auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 den Abwicklungsbehörden dabei helfen, eine Einigung zu erzielen, es sei denn, eine der betroffenen Abwicklungsbehörden gelangt zu der Einschätzung, dass sich der Gegenstand der Uneinigkeit in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaats auswirken könnte.
(10)  
Werden gemeinsame Entscheidungen gemäß den Absätzen 4 und 7 getroffen und gelangt eine Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 9 zu der Einschätzung, dass sich der Gegenstand der Uneinigkeit bezüglich des Gruppenabwicklungsplans auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaats auswirkt, leitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplans einschließlich der Mindestanforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ein.