Artikel 11
Für die Erstellung von Abwicklungsplänen und die Mitwirkung des Instituts erforderliche Informationen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden von den Instituten verlangen können,
in dem nötigen Umfang bei der Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen mitzuwirken,
ihnen unmittelbar oder über die zuständige Behörde alle zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Insbesondere müssen die Abwicklungsbehörden befugt sein, neben anderen Informationen die in Abschnitt B des Anhangs genannten Informationen und die dort genannte Analyse anzufordern.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Juli 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.