Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (4)
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Artikel 12 - Gruppenabwicklungspläne

Artikel 12

(1)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen und nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der bedeutenden Zweigstellen – soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist – Gruppenabwicklungspläne erstellen. In einem Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen zu nennen, die zu ergreifen sind in Bezug auf:

b) 

die Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union niedergelassenen sind,

c) 

die Unternehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d genannt werden und

d) 

die Tochterunternehmen, vorbehaltlich des Titels VI, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union niedergelassenen sind.

Im Einklang mit den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen sind im Abwicklungsplan für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen zu bestimmen.

(2)  
Der Gruppenabwicklungsplan wird auf der Grundlage der nach Artikel 11 vorgelegten Informationen erstellt.
(3)  

Im Gruppenabwicklungsplan

a) 

werden die Abwicklungsmaßnahmen, die nach den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Szenarien in Bezug auf Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnahmen auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute dargelegt;

aa) 

werden, sofern eine in Absatz 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, Abwicklungsmaßnahmen für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe dargelegt, mitsamt den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf

i) 

andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehörenden, und

ii) 
b) 

wird analysiert, inwieweit bei in der Union niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden könnten – unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten –, und werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufgezeigt;

c) 

werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittländern eingetragen sind, geeignete Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden dieser Drittländer und die Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der EU aufgezeigt;

d) 

werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen ’Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, aufgezeigt, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind;

e) 

werden alle nicht in dieser Richtlinie aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen dargelegt, die die betreffenden Abwicklungsbehörden in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe ergreifen wollen;

f) 

werden Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmaßnahmen gemacht und- —, wenn der Finanzierungsmechanismus erforderlich ist — Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten dargelegt. In dem Plan darf nicht von Folgendem ausgegangen werden:

i) 

Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 100 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus,

ii) 

Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder

iii) 

Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

Diese Grundsätze müssen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere Artikel 107 Absatz 5 und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

(4)  
Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe nach Artikel 16wird gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans nach Maßgabe des vorliegenden Artikels durchgeführt. Dem Gruppenabwicklungsplan wird eine ausführliche Beschreibung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Artikel 16 beigefügt.
(5)  
Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.
(6)  
Die EBA arbeitet nach Anhörung des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt von Gruppenabwicklungsplänen präzisiert wird, wobei sie der Vielfalt der Geschäftsmodelle von Gruppen im Binnenmarkt Rechnung trägt.

Die EBA übermittelt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.