Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 10 - Abwicklungspläne

Achtung! Die aktuelle konsolidierte Fassung berücksichtigt Änderungen nicht, die an diesem Artikel durch die Richtlinie 2022/2556 gemacht wurden. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2022/2556, um die an dem Artikel vorgenommenen Änderungen nachzuvollziehen.

Artikel 10

(1)  
Nach Anhörung der zuständigen Behörde und nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist — erstellt die Abwicklungsbehörde für jedes Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, einen Abwicklungsplan. Der Abwicklungsplan sieht die Abwicklungsmaßnahmen vor, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, sofern das Institut die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt. Die in Absatz 7 Buchstabe a genannten Informationen sind dem betroffenen Institut offen zu legen.
(2)  
Anlässlich der Erstellung des Abwicklungsplans zeigt die Abwicklungsbehörde alle wesentlichen Abwicklungshindernisse auf und erläutert, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist, die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des Kapitels II dieses Titels beseitigt werden können.
(3)  

In dem Abwicklungsplan sind relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch die Fälle, dass das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur ist oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. In dem Abwicklungsplan darf nicht von Folgendem ausgegangen werden:

a) 

Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 100 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus,

b) 

Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder

c) 

Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

(4)  
Im Abwicklungsplan ist zu analysieren, wie und wann ein Institut unter den in dem Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und es sind die Vermögenswerte aufzuzeigen, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen.
(5)  
Die Abwicklungsbehörden können verlangen, dass die Institute sie bei der Erstellung und Aktualisierung der Pläne unterstützen.
(6)  
Der Abwicklungsplan wird mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert; dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnten.

Im Hinblick auf die Überarbeitung oder Aktualisierung der Abwicklungspläne gemäß Unterabsatz 1 teilen die Institute und die zuständigen Behörden den Abwicklungsbehörden unverzüglich jede Änderung mit, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht.

Die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung erfolgt nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen oder der Ausübung der Befugnisse nach Artikel 59.

Bei Festlegung der Stichtage nach Absatz 7 Buchstaben o und p dieses Artikels unter den in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU.

(7)  

Unbeschadet des Artikels 4 sind in dem Abwicklungsplan Optionen für die Anwendung der in Titel IV vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse auf das jeweilige Institut darzulegen. Der Plan umfasst — soweit möglich und angezeigt mit quantifizierten Angaben —

a) 

eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;

b) 

eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;

c) 

Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;

d) 

eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes der wesentlichen Aspekte des Plans;

e) 

eine detaillierte Darstellung der gemäß Absatz 2 und Artikel 15 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;

f) 

eine Beschreibung etwaiger nach Artikel 17 verlangter Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach Artikel 15 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;

g) 

eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;

h) 

eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die nach Artikel 11 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;

i) 

Erläuterungen der Abwicklungsbehörde dazu, wie die Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von Folgendem ausgegangen werden darf:

i) 

Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 100 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus,

ii) 

Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder

iii) 

Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze;

j) 

eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen möglichen Szenarien und der Zeithorizonte angewandt werden könnten;

k) 

Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;

l) 

eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;

m) 

eine Analyse der Auswirkungen des Plans für die Mitarbeiter des Instituts einschließlich einer Bewertung damit verbundener Kosten und eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Einführung von Verfahren zur Konsultation des Personals während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nationalen Systeme zum Dialog mit Sozialpartnern;

n) 

einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit;

o) 

die Anforderungen nach den Artikeln 45e und 45f sowie einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus gemäß Artikel 45m;

p) 

sofern eine Abwicklungsbehörde Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 anwendet, einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45m;

q) 

eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts;

r) 

gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts zu dem Abwicklungsplan.

(8)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden die Befugnis haben, von einem Institut und einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, deren Partei es ist. Die Abwicklungsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb deren das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d in der Lage sein muss, die Aufzeichnungen vorzulegen. Für alle Institute und alle Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, die ihrer Rechtshoheit unterliegen, gilt dieselbe Frist. Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, verschiedene Fristen für verschiedene Arten von Finanzkontrakten im Sinne von Artikel 2 Nummer 100 festzulegen. Dieser Absatz berührt nicht die Informationsbeschaffungsbefugnisse der zuständigen Behörde.
(9)  
Die EBA erarbeitet nach Anhörung des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen der Inhalt des Abwicklungsplans präzisiert wird.

Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.