Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 24 - Verordnung 345/2013 (EuVECA-Verordnung)

Artikel 24

Im Falle einer Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Maßnahme oder eine Unterlassung einer zuständigen Behörde in Bereichen, in denen nach dieser Verordnung eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten erforderlich ist, können die zuständigen Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen; diese kann nach Maßgabe der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden, soweit die Uneinigkeit nicht Artikel 3 Buchstabe b Ziffer iii oder Artikel 3 Buchstabe d Ziffer iv dieser Verordnung betrifft.