Artikel 19
Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie erhalten insbesondere die Befugnis,
a) |
Zugang zu Unterlagen aller Art zu fordern und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen; |
b) |
vom Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds unverzügliche Auskünfte zu verlangen; |
c) |
von jeder mit den Tätigkeiten des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder des qualifizierten Risikokapitalfonds in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen; |
d) |
angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen; |
e) |
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds diese Verordnung weiterhin einhält; |
f) |
eine Anweisung zu erteilen, um sicherzustellen, dass ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds diese Verordnung einhält und jegliches Verhalten, das einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen könnte, einstellt. |