Artikel 16
(1) Unmittelbar nach Registrierung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds, der Hinzufügung eines neuen qualifizierten Risikokapitalfonds, der Hinzufügung eines neuen Sitzes für die Niederlassung eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Hinzufügung eines neuen Mitgliedstaats, in dem der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds beabsichtigt, setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Mitgliedstaaten und die ESMA hiervon in Kenntnis.
(2) Die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Aufnahmemitgliedstaaten erlegen gemäß Artikel 14 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds hinsichtlich des Vertriebs ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs.
(3) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Festlegung des Formats der Mitteilung nach diesem Artikel aus.
(4) Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum 16. Februar 2014 vor.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.