Artikel 15
Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds unterrichten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, wenn sie beabsichtigen,
a) |
einen neuen qualifizierten Risikokapitalfonds oder |
b) |
einen bestehenden qualifizierten Risikokapitalfonds in einem Mitgliedstaat, der nicht in der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten Liste aufgeführt ist, zu vertreiben. |