Artikel 21
(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergreift unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die in Absatz 2 genannten geeigneten Maßnahmen, wenn ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds
a) |
es unter Verstoß gegen Artikel 5 versäumt, den Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachzukommen; |
b) |
unter Verstoß gegen Artikel 6 Anteile eines qualifizierten Risikokapitalfonds an nicht in Frage kommende Anleger vertreibt; |
c) |
die Bezeichnung „EuVECA“ verwendet, ohne gemäß Artikel 14 registriert zu sein; |
d) |
die Bezeichnung „EuVECA“ für den Vertrieb von Fonds verwendet, die nicht gemäß Artikel 3 Buchstabe b Ziffer iii niedergelassen sind; |
e) |
eine Registrierung unter Verstoß gegen Artikel 14 aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat; |
f) |
seiner Tätigkeit unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe a nicht ehrlich, redlich oder mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt oder Gewissenhaftigkeit nachgeht; |
g) |
unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe b keine geeigneten Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwendet; |
h) |
wiederholt den in Artikel 12 niedergelegten Anforderungen in Bezug auf den Jahresbericht nicht nachkommt; |
i) |
wiederholt der in Artikel 13 niedergelegten Verpflichtung zur Information der Anleger nicht nachkommt. |
(2) In den unter Absatz 1 beschriebenen Fällen erlässt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls
a) |
Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der betroffene Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds die Artikel 5 und 6, Artikel 7 Buchstaben a und b sowie die Artikel 12, 13 und 14 einhält; |
b) |
ein Verbot zur Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ und streicht den Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds aus dem Register. |
(3) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die zuständigen Behörden der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Aufnahmemitgliedstaaten und die ESMA unverzüglich über die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Streichung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds aus dem Register.
(4) Das Recht zum Vertrieb eines oder mehrerer qualifizierter Risikokapitalfonds unter der Bezeichnung „EuVECA“ in der Union erlischt mit sofortiger Wirkung ab dem Zeitpunkt der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entscheidung der zuständigen Behörde.