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Erwägungsgründe

VERORDNUNG (EU) Nr. 345/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. April 2013

über Europäische Risikokapitalfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Risikokapital finanziert Unternehmen, die in der Regel sehr klein sind, in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins stehen und ein starkes Wachstums- und Expansionspotenzial aufweisen. Zudem bieten Risikokapitalfonds Unternehmen wertvolles Know-how und Kenntnisse, Geschäftskontakte, Markenwert und strategische Beratung. Durch die Finanzierung und Beratung dieser Unternehmen stimulieren Risikokapitalfonds das Wirtschaftswachstum, tragen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Kapitalbeschaffung bei, fördern die Entstehung und Entwicklung innovativer Unternehmen, steigern deren Investitionen in Forschung und Entwicklung und fördern Unternehmertum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit entsprechend den Zielen der Strategie Europa 2020, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (Europa 2020) aufgestellt wurde, und als Reaktion auf die langfristigen Herausforderungen der Mitgliedstaaten, wie beispielsweise diejenigen, die in dem Bericht des Europäischen Systems für strategische und politische Analysen vom März 2012 mit dem Titel „Global Trends 2030 — Citizens in an interconnected and polycentric world“ genannt werden.

(2)

Es ist erforderlich, gemeinsame Rahmenbedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ für qualifizierte Risikokapitalfonds zu schaffen, indem insbesondere die Zusammensetzung des Portfolios von Fonds, die diese Bezeichnung führen, geeignete Anlageobjekte, zulässige Anlageinstrumente und die Kategorien von Anlegern, die in sie investieren können, in unionsweit geltenden einheitlichen Vorschriften geregelt werden. Ohne einen solchen gemeinsamen Rahmen besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene abweichende Maßnahmen treffen, die direkte negative Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts haben und diesbezüglich Hindernisse schaffen können, da Risikokapitalfonds, die unionsweit tätig sein wollen, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Regeln unterliegen würden. Zudem könnten abweichende Qualitätsanforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios, die Anlageobjekte und die in Frage kommenden Anleger zu einem unterschiedlichen Grad an Anlegerschutz und zu Verwirrung hinsichtlich der Möglichkeiten für Investitionen im Zusammenhang mit qualifizierten Risikokapitalfonds führen. Die Anleger sollten auch das Angebot verschiedener qualifizierter Risikokapitalfonds vergleichen können. Es ist erforderlich, signifikante Hindernisse für eine grenzüberschreitende Mittelbeschaffung von qualifizierten Risikokapitalfonds zu beseitigen, Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen Fonds zu vermeiden und der künftigen Entstehung etwaiger weiterer Handelshemmnisse und signifikanter Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemäß dessen Auslegung in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

(3)

Es ist erforderlich, eine Verordnung zu erlassen, die einheitliche Regeln für qualifizierte Risikokapitalfonds schafft und deren Verwaltern, die in der Union unter Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ Kapital beschaffen wollen, in allen Mitgliedstaaten geltende entsprechende Verpflichtungen auferlegt. Diese Verpflichtungen sollten sicherstellen, dass Anleger, die in Risikokapitalfonds investieren wollen, das nötige Vertrauen haben können.

(4)

Die Festlegung von Qualitätsanforderungen bezüglich der Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ in Form einer Verordnung stellt sicher, dass diese Anforderungen für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter Verwendung dieser Bezeichnung Kapital beschaffen, direkt anwendbar sind. Dies führt ferner zu einheitlichen Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung, da abweichende nationale Anforderungen infolge der Umsetzung einer Richtlinie vermieden werden. Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die diese Bezeichnung verwenden, sollten in der gesamten Union den gleichen Vorschriften unterliegen, wodurch auch das Vertrauen von Anlegern gestärkt wird. Diese Verordnung verringert die Komplexität der Regulierung und die Befolgungskosten der Verwalter, die häufig unterschiedliche nationale Vorschriften für Risikokapitalfonds erfüllen müssen, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend Kapital beschaffen wollen. Sie trägt außerdem dazu bei, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.

(5)

Wie in der Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2011 mit dem Titel „Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU“ erwähnt, sollte die Kommission 2012 ihre Untersuchung über die steuerlichen Hindernisse für grenzüberschreitende Risikokapitalanlagen abschließen, um 2013 Lösungen vorzustellen, die diese Hindernisse beseitigen, gleichzeitig aber Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindern sollen.

(6)

Ein qualifizierter Risikokapitalfonds sollte von einem intern oder extern bestellten Verwalter verwaltet werden können. Wird ein qualifizierter Risikokapitalfonds intern verwaltet, fungiert der Fonds gleichzeitig als Verwalter und sollte demnach alle einschlägigen Anforderungen an Verwalter aufgrund dieser Verordnung erfüllen und gemäß dieser Verordnung registriert sein. Ein intern verwalteter qualifizierter Risikokapitalfonds sollte aber nicht als externer Verwalter anderer Organismen für gemeinsame Anlagen oder von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) tätig werden dürfen.

(7)

Um klarzustellen, in welchem Verhältnis diese Verordnung zu den anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter steht, ist es erforderlich festzulegen, dass diese Verordnung nur für die Verwalter von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (4) gelten soll, die in der Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (5) bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert sind, sofern diese Verwalter Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten. Externe Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds, die gemäß dieser Verordnung registriert sind, sollten jedoch, vorbehaltlich einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG, auch OGAW verwalten dürfen.

(8)

Ferner gilt diese Verordnung nur für Verwalter derjenigen Organismen für gemeinsame Anlagen, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinausgehen. Die Berechnung des Schwellenwerts für die Zwecke dieser Verordnung ist dieselbe wie für den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert.

(9)

Allerdings sollten Risikokapitalfondsverwalter, die gemäß dieser Verordnung registriert sind und deren von ihnen verwaltete Vermögenswerte insgesamt später den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert überschreiten und die daher im Einklang mit Artikel 6 der genannten Richtlinie eine Zulassung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats benötigen, die Bezeichnung „EuVECA“ beim Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds in der Union weiterhin verwenden können, wenn sie die in dieser Richtlinie niedergelegten Anforderungen erfüllen und bestimmten Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“, die in dieser Verordnung im Einzelnen festgelegt sind, in Bezug auf die qualifizierten Risikokapitalfonds weiterhin jederzeit entsprechen. Dies gilt sowohl für bestehende qualifizierte Risikokapitalfonds als auch für qualifizierte Risikokapitalfonds, die nach Überschreiten des Schwellenwerts errichtet werden.

(10)

Für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht beabsichtigen, die Bezeichnung „EuVECA“ zu verwenden, sollte diese Verordnung nicht gelten. In diesen Fällen sollten die bestehenden nationalen Vorschriften und die allgemeinen Vorschriften der Union weiterhin gelten.

(11)

Diese Verordnung sollte einheitliche Regeln für qualifizierte Risikokapitalfonds festlegen, insbesondere im Hinblick auf die qualifizierten Portfoliounternehmen, in die qualifizierte Risikokapitalfonds investieren dürfen, und die zulässigen Anlageinstrumente. Dies ist erforderlich, damit eine eindeutige Abgrenzung zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds und alternativen Investmentfonds mit anderen, weniger stark spezialisierten Anlagestrategien, z. B. Übernahmen oder spekulative Investitionen in Immobilien, vorgenommen werden kann, die durch diese Verordnung nicht gefördert werden sollen.

(12)

Im Einklang mit dem Ziel, die von dieser Verordnung erfassten Organismen für gemeinsame Anlagen genau zu bestimmen und schwerpunktmäßig die Kapitalbeschaffung für kleine Unternehmen in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins sicherzustellen, sollten Fonds, die mindestens 70 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals für Investitionen in solche Unternehmen aufwenden wollen, als qualifizierte Risikokapitalfonds gelten. Qualifizierte Risikokapitalfonds sollten höchstens 30 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals für Investitionen in andere Vermögenswerte als qualifizierte Anlagen einsetzen dürfen. Dies bedeutet, dass die 30-Prozent-Schwelle jederzeit die Obergrenze für andere als qualifizierte Anlagen darstellt, während die 70-Prozent-Schwelle qualifizierten Anlagen vorbehalten bleiben sollte, und zwar über die gesamte Laufzeit des qualifizierten Risikokapitalfonds. Die genannten Schwellenwerte sollten auf der Grundlage der Beträge berechnet werden, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten sowie der Kassenbestände und vergleichbarer liquider Mittel für Anlagen zur Verfügung stehen. In dieser Verordnung sollten die zur Berechnung der genannten Schwellenwerte erforderlichen Einzelheiten festgelegt werden.

(13)

Mit dieser Verordnung sollen Wachstum und Innovationen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Union gestärkt werden. Durch Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen, die in Drittländern niedergelassen sind, kann den qualifizierten Risikokapitalfonds mehr Kapital verschafft werden, wovon wiederum die KMU in der Union profitieren könnten. Mit dieser Verordnung sollten jedoch auf keinen Fall Investitionen begünstigt werden, die in Portfoliounternehmen getätigt werden, welche in Drittländern niedergelassen sind, in denen es an angemessenen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters eines qualifizierten Risikofondskapitals und jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des qualifizierten Risikokapitalfonds vertrieben werden sollen, fehlt oder in denen kein wirksamer Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten stattfindet.

(14)

Ein qualifizierter Risikokapitalfonds sollte zunächst in der Union niedergelassen sein, um zur Verwendung der mit dieser Verordnung geschaffenen Bezeichnung „EuVECA“ befugt zu sein. Die Kommission sollte innerhalb von zwei Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung die Beschränkung der Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ auf in der Union niedergelassene Fonds überprüfen und dabei den Erfahrungen Rechnung tragen, die bei der Anwendung der Empfehlung der Kommission für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerwesen veranlasst werden sollen, gemacht wurden.

(15)

Verwalter eines Risikokapitalfonds sollten während der Laufzeit eines Fonds zusätzliche Kapitalzusagen beschaffen dürfen. Solche zusätzlichen Kapitalzusagen während der Laufzeit des qualifizierten Risikokapitalfonds sollten berücksichtigt werden, wenn die nächsten Investitionen in andere als qualifizierte Vermögenswerte in Erwägung gezogen werden. Zusätzliche Kapitalzusagen sollten im Einklang mit den in den Anlagebedingungen oder der Satzung des qualifizierten Risikokapitalfonds niedergelegten Kriterien und Bedingungen zulässig sein.

(16)

Bei den qualifizierten Anlagen sollte es sich um Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente handeln. Eigenkapitalähnliche Instrumente umfassen eine Art von Finanzinstrument, das aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt ist und bei dem die Rendite des Instruments an den Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfoliounternehmens gebunden ist und bei dem die Rückzahlung des Instruments im Falle der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist. Diese Instrumente umfassen eine Vielzahl von Finanzinstrumenten wie zum Beispiel nachgeordnete Darlehen, stille Beteiligungen, Beteiligungsdarlehen, Genussrechte, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen. Besicherte und unbesicherte Darlehen, wie zum Beispiel Überbrückungsfinanzierungen, die vom qualifizierten Risikokapitalfonds einem qualifizierten Portfoliounternehmen gewährt werden, an dem der qualifizierte Risikokapitalfonds bereits qualifizierte Anlagen hält, sollten als mögliche Ergänzung — jedoch nicht als Ersatz — für Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Instrumente möglich sein, sofern höchstens 30 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des qualifizierten Risikokapitalfonds für diese Darlehen verwendet werden. Um dem üblichen Geschäftsgebaren auf dem Risikokapitalmarkt Rechnung zu tragen, sollte ein qualifizierter Risikokapitalfonds zudem bestehende Anteile an einem qualifizierten Portfoliounternehmen von bestehenden Anteilseignern dieses Unternehmens erwerben dürfen. Damit so viele Möglichkeiten der Mittelbeschaffung wie möglich offenstehen, sollten ferner Investitionen in andere qualifizierte Risikokapitalfonds gestattet sein. Um eine Verwässerung der Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen zu verhindern, sollten qualifizierte Risikokapitalfonds Investitionen in andere qualifizierte Risikokapitalfonds nur dann tätigen dürfen, wenn diese qualifizierten Risikokapitalfonds selbst höchstens 10 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in andere qualifizierte Risikokapitalfonds investiert haben.

(17)

Das Kerngeschäft von qualifizierten Risikokapitalfonds besteht darin, KMU mittels Primärinvestitionen Finanzmittel bereitzustellen. Risikokapitalfonds sollten sich weder an systemisch wichtigen Banktätigkeiten außerhalb des üblichen aufsichtsrechtlichen Rahmens (sogenanntes „Schattenbankwesen“) beteiligen noch typische Private-Equity-Strategien, wie fremdfinanzierte Übernahmen, verfolgen.

(18)

Gemäß Europa 2020 ist das Ziel dieser Verordnung, Risikokapitalinvestitionen in innovative KMU zu fördern, die in der Realwirtschaft verankert sind. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Finanzholdinggesellschaften sowie gemischte Unternehmen sollten daher nicht unter die Definition von qualifizierten Portfoliounternehmen gemäß dieser Verordnung fallen.

(19)

Um einen wirksamen Mechanismus zu schaffen, der zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne dieser Verordnung und der breiteren Kategorie der alternativen Investmentfonds, die in Wertpapieren auf dem Sekundärmarkt handeln, unterscheidet, müssen Regeln aufgestellt werden, damit qualifizierte Risikokapitalfonds hauptsächlich in direkt begebene Instrumente investieren.

(20)

Um Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds hinsichtlich der Anlagepolitik und des Liquiditätsmanagements ihres qualifizierten Risikokapitalfonds ein gewisses Maß an Flexibilität zu bieten, sollte Handel, zum Beispiel mit Anteilen oder Beteiligungen an nicht qualifizierten Portfoliounternehmen oder dem Kauf nicht qualifizierter Anlagen, bis zu einer Obergrenze von 30 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals erlaubt werden.

(21)

Um sicherzustellen, dass die Bezeichnung „EuVECA“ für Anleger in der gesamten Union zuverlässig und leicht erkennbar ist, sollten nur Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Qualitätskriterien erfüllen, beim unionsweiten Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden dürfen.

(22)

Um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds ein eigenes, erkennbares Profil haben, das ihrem Ziel angemessen ist, sollten einheitliche Regeln für die Zusammensetzung des Portfolios und die Anlagetechniken, die solche Fonds anwenden dürfen, bestehen.

(23)

Um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds nicht zum Entstehen von Systemrisiken beitragen und sich bei ihren Investitionstätigkeiten auf die Unterstützung qualifizierter Portfoliounternehmen konzentrieren, sollten Hebelfinanzierungen auf Ebene der Fonds nicht erlaubt sein. Die Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds sollten auf der Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds nur dann Darlehen aufnehmen, Schuldtitel begeben oder Garantien stellen dürfen, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch noch nicht eingeforderte Zusagen gedeckt sind und dadurch das Risiko des Fonds nicht über die Höhe seines zugesagten Kapitals hinaus erhöhen. Barvorschüsse von Anlegern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die durch Kapitalzusagen dieser Anleger vollständig gedeckt sind, erhöhen nicht das Risiko des qualifizierten Risikokapitalfonds und sollten daher zulässig sein. Damit der Fonds außergewöhnlichen Liquiditätsbedarf decken kann, der zwischen der Einforderung zugesagten Kapitals von Anlegern und dem tatsächlichen Eingang des Kapitals auf seinen Konten entstehen kann, sollte zusätzlich eine kurzfristige Kreditaufnahme erlaubt sein, sofern der Betrag einer solchen Kreditaufnahme das noch nicht eingeforderte zugesagte Kapital des Fonds nicht übersteigt.

(24)

Um sicherzustellen, dass sich der Vertrieb von qualifizierter Risikokapitalfonds nur an Anleger richtet, deren Erfahrung, Wissen und Sachkenntnis sie befähigen, eigene Anlageentscheidungen zu treffen und die Risiken dieser Fonds angemessen einzuschätzen, und um das Vertrauen der Anleger in qualifizierte Risikokapitalfonds zu wahren, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden. Deshalb sollte sich der Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds nur an Anleger richten, die nach der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (6) entweder professionelle Kunden sind oder als professionelle Kunden behandelt werden können. Um jedoch über eine ausreichend breite Anlegerbasis für Investitionen in qualifizierte Risikokapitalfonds zu verfügen, sollten auch bestimmte andere Anleger, einschließlich vermögender Privatpersonen, Zugang zu qualifizierten Risikokapitalfonds haben. Allerdings sollten hinsichtlich dieser anderen Anleger besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass qualifizierte Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger vertrieben werden, deren Profil solchen Investitionen angemessen ist. Diese Schutzvorkehrungen schließen einen Vertrieb über Sparpläne aus. Darüber hinaus sollten Investitionen durch Geschäftsführer, Vorstände oder Mitarbeiter, die in die Verwaltung eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds eingebunden sind, möglich sein, wenn sie in den von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds investieren, da dieser Personenkreis sachkundig genug ist, um sich an Risikokapitalinvestitionen zu beteiligen.

(25)

Um sicherzustellen, dass nur Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die hinsichtlich ihres Verhaltens auf dem Markt einheitliche Qualitätskriterien erfüllen, die Bezeichnung „EuVECA“ führen, sollten Regeln für die Geschäftstätigkeit und das Verhältnis dieser Verwalter zu ihren Anlegern bestehen. Aus dem gleichen Grund sollten einheitliche Bedingungen dafür festgelegt werden, wie diese Verwalter mit Interessenkonflikten umzugehen haben. Diese Regeln und Bedingungen sollten den Verwalter ferner dazu verpflichten, die erforderlichen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Vorkehrungen zu treffen, um einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten zu gewährleisten.

(26)

Beabsichtigt ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Funktionen einem Dritten zu übertragen, so sollte dies nicht die Haftung des Verwalters gegenüber dem Risikokapitalfonds und dessen Anlegern berühren. Außerdem sollte der Verwalter Funktionen nicht in einem Umfang übertragen, dass er im Grunde genommen nicht mehr als Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, sondern nur noch als Briefkastenunternehmen angesehen werden kann. Der Verwalter sollte jederzeit für die ordnungsgemäße Ausübung der übertragenen Funktionen und die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich bleiben. Die Übertragung von Funktionen sollte die wirksame Beaufsichtigung des Verwalters nicht aushöhlen; insbesondere sollte sie weder den Verwalter daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der Fonds im Interesse seiner Anleger verwaltet wird.

(27)

Um die Integrität der Bezeichnung „EuVECA“ zu schützen, sollten Qualitätskriterien hinsichtlich der Organisation von Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds aufgestellt werden. Deshalb sollten einheitliche, verhältnismäßige Anforderungen in Bezug auf das Erfordernis der Aufrechterhaltung angemessener technischer und personeller Ressourcen festgelegt werden.

(28)

Damit die qualifizierten Risikokapitalfonds ordnungsgemäß verwaltet werden und ihre Verwalter in der Lage sind, die aus ihren Tätigkeiten entstehenden potenziellen Risiken abzudecken, sollten einheitliche, verhältnismäßige Anforderungen festgelegt werden, denen zufolge Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds ausreichende Eigenmittel vorhalten müssen. Diese Eigenmittel sollten so bemessen sein, dass dadurch die Fortführung und die ordnungsgemäße Verwaltung des qualifizierten Risikokapitalfonds sichergestellt sind.

(29)

Aus Gründen des Anlegerschutzes ist sicherzustellen, dass die Vermögenswerte von qualifizierten Risikokapitalfonds ordnungsgemäß bewertet werden. Deshalb sollten die Anlagebedingungen oder die Satzung der qualifizierten Risikokapitalfonds Bestimmungen über die Bewertung der Vermögenswerte enthalten. Dies sollte die Integrität und Transparenz der Bewertung gewährleisten.

(30)

Um sicherzustellen, dass Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden, in ausreichendem Umfang Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ablegen, sollten einheitliche Regeln für die Jahresberichte festgelegt werden.

(31)

Um in den Augen der Anleger die Integrität der Bezeichnung „EuVECA“ zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Verwendung dieser Bezeichnung Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds vorbehalten bleibt, die hinsichtlich ihrer Anlagestrategie und ihrer Anlageobjekte vollständige Transparenz bieten. Deshalb sollten einheitliche Regeln für Offenlegungspflichten festgelegt werden, die diese Verwalter im Verhältnis zu ihren Anlegern zu erfüllen haben. Dazu gehören insbesondere vorvertragliche Offenlegungspflichten in Bezug auf Anlagestrategie und Anlageziele des qualifizierten Risikokapitalfonds, die eingesetzten Anlageinstrumente, Angaben zu Kosten und Gebühren sowie das Risiko- und Ertragsprofil der von dem qualifizierten Fonds angebotenen Anlagen. Um ein hohes Maß an Transparenz zu erreichen, sollten diese Offenlegungspflichten auch Angaben darüber umfassen, wie die Vergütung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds berechnet wird.

(32)

Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Anforderungen sicherzustellen, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds überwachen. Zu diesem Zweck sollten Verwalter, die beabsichtigen, ihre qualifizierten Fonds unter der Bezeichnung „EuVECA“ zu vertreiben, der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats diese Absicht mitteilen. Die zuständige Behörde sollte einen Verwalter registrieren, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen und angemessene Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung getroffen wurden. Diese Registrierung sollte in der gesamten Union gelten.

(33)

Damit qualifizierte Risikokapitalfonds auf effiziente Art und Weise leichter grenzüberschreitend vermarktet werden können, sollte der Verwalter so schnell wie möglich registriert werden.

(34)

Obwohl in dieser Verordnung Schutzbestimmungen enthalten sind, mit denen eine ordnungsgemäße Verwendung der Fonds sichergestellt wird, sollten die Aufsichtsbehörden unbedingt darauf achten, dass diese Schutzbestimmungen eingehalten werden.

(35)

Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollten Bestimmungen über die Modalitäten für die Aktualisierung der an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Informationen festgelegt werden.

(36)

Im Interesse einer wirksamen Überwachung der in dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen sollte ferner ein Verfahren für grenzüberschreitende Mitteilungen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegt werden, das bei der Registrierung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds in seinem Herkunftsmitgliedstaat in Gang gesetzt wird.

(37)

Um in der gesamten Union transparente Bedingungen für den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds aufrechtzuerhalten, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) („ESMA“), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzt wurde, mit der Führung einer zentralen Datenbank betraut werden, in der alle gemäß dieser Verordnung registrierten Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds und die von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds aufgelistet sind.

(38)

Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, sollte sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis setzen, die daraufhin geeignete Maßnahmen ergreifen sollte.

(39)

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte, wenn der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds — trotz der Maßnahmen, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffen hat oder weil die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb einer zumutbaren Frist nichts unternommen hat — weiterhin auf eine Art und Weise verfährt, die eindeutig gegen diese Verordnung verstößt, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informiert hat, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Anleger treffen können, einschließlich der Möglichkeit, den betreffenden Verwalter an der weiteren Vermarktung seiner Risikokapitalfonds im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu hindern.

(40)

Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, enthält diese Verordnung eine Liste der Aufsichtsbefugnisse, mit denen die zuständigen Behörden ausgestattet sein müssen.

(41)

Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung sicherzustellen, enthält diese Verordnung Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen für Verstöße gegen zentrale Bestimmungen dieser Verordnung, nämlich die Vorschriften über die Zusammensetzung des Portfolios, über Schutzvorkehrungen hinsichtlich der Identität in Frage kommender Anleger und über die Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ ausschließlich durch Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die gemäß dieser Verordnung registriert sind. Ein Verstoß gegen diese zentralen Bestimmungen sollte gegebenenfalls ein Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung und die Streichung des betroffenen Verwalters aus dem Register nach sich ziehen.

(42)

Aufsichtsrelevante Informationen sollten zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und der ESMA ausgetauscht werden.

(43)

Eine wirksame regulatorische Zusammenarbeit zwischen den Stellen, die mit der Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien betraut sind, setzt voraus, dass alle einschlägigen nationalen Behörden und die ESMA das Berufsgeheimnis sorgfältig wahren.

(44)

Zur Präzisierung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV bezüglich der Arten von Interessenkonflikten, die Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds vermeiden müssen, und der diesbezüglich zu treffenden Maßnahmen übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(45)

Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten eine kohärente Harmonisierung und ein hohes Maß an Beaufsichtigung in der gesamten Union gewährleisten. Da die ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, sie mit der Erstellung von Entwürfen für technische Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, und deren Übermittlung an die Kommission zu beauftragen.

(46)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Die ESMA sollte mit der Ausarbeitung technischer Durchführungsstandards für das Format der in dieser Verordnung beschriebenen Mitteilung beauftragt werden.

(47)

Innerhalb von vier Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte die Kommission eine Überprüfung dieser Verordnung vornehmen, um die Entwicklung des Markts für Risikokapital zu bewerten. Die Überprüfung sollte einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Vorschriften dieser Verordnung und die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen umfassen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht unterbreiten, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt sind.

(48)

Außerdem sollte die Kommission innerhalb von vier Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung eine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, insbesondere den Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU, in die Wege leiten. Diese Überprüfung sollte sich insbesondere auf den Anwendungsbereich dieser Verordnung erstrecken und bewerten, ob eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dahin gehend erforderlich ist, dass auch Verwalter größerer alternativer Investmentfonds die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden können. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht unterbreiten, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt sind.

(49)

Bei dieser Überprüfung sollte die Kommission auch bewerten, ob es Hindernisse gibt, die der Akzeptanz der Fonds durch die Anleger im Wege stehen, und sich unter anderem mit der Frage befassen, welche Auswirkungen andere aufsichtsrechtliche Vorschriften möglicherweise auf institutionelle Anleger haben könnten. Außerdem sollte die Kommission Daten sammeln, um bewerten zu können, inwieweit die Schaffung der Bezeichnung „EuVECA“ zu anderen Programmen der Union, wie etwa Horizont 2020, beiträgt, mit denen ebenfalls Innovationen in der Union unterstützt werden sollen.

(50)

Angesichts der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“ und der Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2011 mit dem Titel „Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU“ ist es wichtig, die Wirksamkeit der öffentlichen Programme in der gesamten Union, die der Unterstützung des Risikokapitalmarkts dienen, und die Koordinierung und gegenseitige Kohärenz zwischen den verschiedenen Maßnahmen der Union zur Förderung von Innovationen, einschließlich der Maßnahmen in den Bereichen Wettbewerb und Forschung, sicherzustellen. Bei den Maßnahmen der Union in den Bereichen Innovation und Wachstum stehen die umweltfreundlichen Technologien im Mittelpunkt, da die Union sich zum Ziel gesetzt hat, beim intelligenten und nachhaltigen Wachstum und bei der Energie- und Ressourceneffizienz, einschließlich in Bezug auf die finanzielle Förderung von KMU, weltweiter Vorreiter zu sein. Bei der Überprüfung dieser Verordnung sollte die Kommission deren Auswirkungen in Bezug auf die Fortschritte zur Verwirklichung dieses Ziels bewerten.

(51)

Die ESMA sollte ihren Personal- und Mittelbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, beurteilen und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht unterbreiten.

(52)

Der Europäische Investmentfonds (EIF) investiert unter anderem in Risikokapitalfonds in der gesamten Union. Aufgrund der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, mit denen eine leichtere Ermittlung von Risikokapitalfonds mit festgelegten gemeinsamen Merkmalen ermöglicht wird, sollte es dem EIF leichter fallen, Risikokapitalfonds gemäß dieser Verordnung als mögliche Anlageobjekte zu ermitteln. Der EIF sollte daher angehalten werden, in qualifizierte Risikokapitalfonds zu investieren.

(53)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, einschließlich des Rechts der Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7) und des Rechts der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16).

(54)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8). Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der ESMA erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9).

(55)

Diese Verordnung sollte die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf qualifizierte Risikokapitalfonds nicht berühren.

(56)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich einheitliche Anforderungen für den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds sicherzustellen und ein einfaches Registrierungssystem für Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds einzurichten, um dadurch den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds in der gesamten Union zu erleichtern, wobei gleichzeitig dem Erfordernis eines Gleichgewichts zwischen Sicherheit und Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ einerseits und dem effizienten Funktionieren des Markts für Risikokapital und den Kosten für die verschiedenen Beteiligten dieses Markts andererseits uneingeschränkt Rechnung zu tragen ist, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. C 175 vom 19.6.2012, S. 11.

(2)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 72.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. März 2013.

(4)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(5)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(6)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(8)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(9)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.