Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Verordnung 345/2013 (EuVECA-Verordnung)

Artikel 1

In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an und Bedingungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt, die für den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds in der Union die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden wollen, wodurch ein Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts geleistet wird.

Die Verordnung enthält ferner einheitliche Regeln für den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds an in Frage kommende Anleger in der Union, für die Zusammensetzung des Portfolios von qualifizierten Risikokapitalfonds, für die von den qualifizierten Risikokapitalfonds zu verwendenden geeigneten Anlageinstrumente und Anlagetechniken sowie für Organisation, Verhaltensweise und Transparenz der Verwalter, die qualifizierte Risikokapitalfonds in der Union vertreiben.