Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Verordnung 345/2013 (EuVECA-Verordnung)

Artikel 2

(1)   Diese Verordnung gilt für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

ihre verwalteten Vermögenswerte gehen insgesamt nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinaus,

b)

sie sind in der Union niedergelassen,

c)

sie unterliegen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats und

d)

sie verwalten Portfolios von qualifizierten Risikokapitalfonds.

(2)   Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die gemäß Artikel 14 registriert sind und deren von ihnen verwaltete Vermögenswerte insgesamt später den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert überschreiten und die daher der Zulassung gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie unterliegen, können weiterhin die Bezeichnung „EuVECA“ für den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds in der Union verwenden, sofern sie in Bezug auf die von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds jederzeit

a)

die in der Richtlinie 2011/61/EU niedergelegten Anforderungen einhalten und

b)

die Artikel 3 und 5 sowie Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und i dieser Verordnung weiterhin einhalten.

(3)   Sofern Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds externe Verwalter sind und sie gemäß Artikel 14 registriert sind, können sie zusätzlich Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) verwalten, die der Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen.