Artikel 8
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Informationen, einschließlich des Geschäftsplans, des organisatorischen Aufbaus und der Unternehmensführungsregelung gemäß Artikel 10, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Zulassung von Kreditinstituten zu übermitteln sind,
die Anforderungen an Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen oder, falls keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden sind, an die 20 größten Anteilseigner oder Gesellschafter gemäß Artikel 14 und
die Umstände im Sinne des Artikels 14, die die zuständige Behörde an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben hindern könnten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.