Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen
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Artikel 17 - Zweigstellen von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten

Artikel 17

Zweigstellen von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten

Die Aufnahmemitgliedstaaten verlangen für Zweigstellen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten weder eine Zulassung noch Dotationskapital. Die Errichtung und Beaufsichtigung dieser Zweigstellen erfolgen im Einklang mit Artikel 35, Artikel 36 Absätze 1 bis 3, den Artikeln 37, 40 bis 46 sowie 49, 74 und 75.