Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen
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Artikel 11 - Wirtschaftliche Bedürfnisse

Artikel 11

Wirtschaftliche Bedürfnisse

Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorschreiben, dass bei der Prüfung des Zulassungsantrags auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt wird.