ANHANG I
LISTE DER TÄTIGKEITEN, FÜR DIE DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG GILT
Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern
Darlehensgeschäfte, insbesondere Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)
Finanzierungsleasing
Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 )
Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z. B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit diese Tätigkeit nicht unter Nummer 4 fällt
Bürgschaften und Kreditzusagen
Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit:
Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.)
Devisen
Finanzterminkontrakten und Optionen
Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten
Wertpapieren
Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen
Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen
Geldmaklergeschäfte
Portfolioverwaltung und -beratung
Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung
Handelsauskünfte
Schließfachverwaltungsdienste
Ausgabe von E-Geld, einschließlich E-Geld-Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 )
Ausgabe von vermögenswertereferenzierten Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/1114
Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Die Dienstleistungen und Tätigkeiten nach Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf Finanzinstrumente nach Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie beziehen, unterliegen der gegenseitigen Anerkennung gemäß dieser Richtlinie.
( 21 ) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
( 22 ) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).