Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen
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Artikel 7 - Unionsweite Dimension der Aufsicht

Artikel 7

Unionsweite Dimension der Aufsicht

Die zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen, wobei die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.