Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
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Artikel 5 - Koordinierung innerhalb der Mitgliedstaaten

Artikel 5

Koordinierung innerhalb der Mitgliedstaaten

Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständig ist, ergreifen die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.