Artikel 20
Entzug der Zulassung
Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 3 entzieht die für die CCP zuständige Behörde die Zulassung, wenn diese
während eines Zeitraums von zwölf Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch gemacht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht bzw. keine Tätigkeiten ausgeübt hat;
die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat;
nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde, und die von der für die CCP zuständigen Behörde geforderten Abhilfemaßnahmen innerhalb der gesetzten Frist nicht ergriffen hat;
in schwerwiegender Weise und systematisch gegen eine Anforderungen dieser Verordnung verstoßen hat.