Artikel 20
Entzug der Zulassung
Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 3 entzieht die für die CCP zuständige Behörde vollständig oder teilweise die Zulassung, wenn diese CCP
die Zulassung nicht innerhalb von zwölf Monaten in Anspruch genommen hat;
innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum, an dem die Zulassung erteilt wurde oder die CCP diese Clearingdienstleistung oder diese Clearingtätigkeit zuletzt angeboten hat, eine Zulassung für eine Clearingdienstleistung oder eine Clearingtätigkeit in Bezug auf eine Kategorie von Derivaten, Wertpapieren, sonstigen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten nicht in Anspruch genommen hat;
ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet;
in den vorangegangenen zwölf Monaten in einer Kategorie von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten, die unter eine Zulassung fallen, keine Dienstleistungen erbracht oder keine Tätigkeit ausgeübt hat;
die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat;
nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde, und die geforderten Abhilfemaßnahmen innerhalb der gesetzten Frist nicht ergriffen hat oder
in schwerwiegender Weise und systematisch gegen eine der Anforderungen dieser Verordnung verstoßen hat.