Artikel 19
Stellungnahme des Kollegiums
Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b verabschiedet das in Artikel 18 genannte Kollegium, wenn keine gemeinsame Stellungnahme gemäß Unterabsatz 1 erreicht wurde, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit.
Wenn das Kollegium eine Stellungnahme abgeben kann, darf jede emittierende Zentralbank, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben h und i Mitglied des Kollegiums ist, Empfehlungen zu der Währung, die sie emittiert, aussprechen.
In Kollegien mit bis zu zwölf Mitgliedern sind höchstens zwei Mitglieder des Kollegiums aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Kollegien mit mehr als zwölf Mitgliedern sind höchstens drei Mitglieder aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Ist die EZB gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c und h Mitglied des Kollegiums, verfügt sie über zwei Stimmen.
Die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, ca und i genannten Mitglieder des Kollegiums haben bei der Verabschiedung der Stellungnahmen des Kollegiums kein Stimmrecht.