Aktualisiert 17/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (6)
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Artikel 17 - Verordnung 648/2012 (EMIR)

Artikel 17

Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung der Zulassung

(1)  
Die antragstellende CCP beantragt ihre Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 oder eine Ausweitung einer bestehenden Zulassung nach Artikel 15 Absatz 1 im elektronischen Format über die zentrale Datenbank. Der Antrag wird unverzüglich über diese zentrale Datenbank an die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium weitergeleitet.

Die antragstellende CCP liefert sämtliche Informationen, um nachzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen. Beantragt eine CCP eine Ausweitung einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 15, so legt sie alle erforderlichen Informationen vor, um nachzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Gewährung einer solchen Ausweitung der Zulassung alle zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf eine solche Ausweitung zu erfüllen.

Gemäß Artikel 17c wird innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags gemäß Unterabsatz 1 über die zentrale Datenbank eine Empfangsbestätigung übermittelt.

(2)  
Die für die CCP zuständige Behörde teilt der antragstellenden CCP nach der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Empfangsbestätigung mit, ob der Antrag die erforderlichen Unterlagen und Informationen enthält.

Die Mitteilung erfolgt innerhalb von

a) 

20 Arbeitstagen nach der Empfangsbestätigung, wenn die antragstellende CCP eine Zulassung gemäß Artikel 14 Absatz 1 beantragt hat, oder

b) 

10 Arbeitstagen nach der Empfangsbestätigung, wenn die antragstellende CCP eine Ausweitung einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 15 Absatz 1 beantragt hat.

Entscheidet die für die CCP zuständige Behörde innerhalb des in Unterabsatz 2 genannten anwendbaren Zeitraums, dass nicht alle gemäß Artikel 14 Absätze 6 und 7 oder Artikel 15 Absätze 3 und 4 erforderlichen Unterlagen oder Informationen vorgelegt wurden, fordert sie die antragstellende CCP auf, diese zusätzlichen Unterlagen oder Informationen über die zentrale Datenbank zu übermitteln. Der Zulassungsantrag oder der Antrag auf Ausweitung der Zulassung wird abgelehnt, wenn die für die CCP zuständige Behörde entscheidet, dass die antragstellende CCP einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen ist. Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die CCP über die zentrale Datenbank von ihrer Entscheidung.

(3)  
Die für die CCP zuständige Behörde führt innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Frist (im Folgenden „Risikobewertungszeitraum“) eine Risikobewertung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen durch die CCP durch.

Die Risikobewertung erfolgt innerhalb von:

a) 

80 Arbeitstagen nach der Bestätigung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a, wenn ein Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 gestellt wird, oder

b) 

40 Arbeitstagen nach der Bestätigung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b, wenn ein Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 1 gestellt wird.

Bis zum Ende des Risikobewertungszeitraums übermittelt die für die CCP zuständige Behörde der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium ihren Entwurf einer Entscheidung und eines Berichts über die zentrale Datenbank.

Nach Eingang des in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Entwurfs einer Entscheidung und eines Berichts und auf der Grundlage der darin enthaltenen Feststellungen gibt das in Artikel 18 genannte Kollegium innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Stellungnahme gemäß Artikel 19 ab, in der es feststellt, ob die antragstellende CCP die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, und übermittelt sie der für die CCP zuständigen Behörde und der ESMA in elektronischer Form über die zentrale Datenbank.

Das in Artikel 18 genannte Kollegium kann in seine Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die es für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP entgegenzuwirken.

Nach Eingang des Entwurfs einer Entscheidung und eines Berichts gemäß Unterabsatz 3 gibt die ESMA gemäß Artikel 23a Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 23a Absatz 2 und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Stellungnahme ab, in der sie feststellt, ob die antragstellende CCP die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, und übermittelt sie der für die CCP zuständigen Behörde und dem in Artikel 18 genannten Kollegium.

Die ESMA kann in ihre Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die sie für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP im Zusammenhang mit ermittelten grenzüberschreitenden Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union entgegenzuwirken.

(3a)  
Unbeschadet der in Absatz 3 Unterabsatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Stellungnahme kann die ESMA nach Eingang des Entwurf einer Entscheidung und eines Berichts nach Absatz 3 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Entwurf einer Entscheidung auch eine Stellungnahme gemäß Artikel 23a und Artikel 24a Absatz 7 zu diesem Entwurf einer Entscheidung übermitteln, wenn dies erforderlich ist, um eine einheitliche und kohärente Anwendung eines einschlägigen Artikels zu fördern.

Weist der Entwurf einer Entscheidung, der der ESMA gemäß Absatz 3 vorgelegt wurde, mangelnde Konvergenz oder Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf, so gibt die ESMA Leitlinien oder Empfehlungen heraus, um die erforderliche Einheitlichkeit und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu fördern.

Die angenommenen Stellungnahmen der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums werden den jeweiligen Empfängern in elektronischer Form über die zentrale Datenbank übermittelt.

(3b)  

Während des Risikobewertungszeitraums

a) 

kann die für die CCP zuständige Behörde über die zentrale Datenbank der antragstellenden CCP Fragen stellen und ergänzende Informationen von ihr anfordern,

b) 

koordiniert die für die CCP zuständige Behörde über die zentrale Datenbank Fragen der ESMA oder eines Mitglieds des in Artikel 18 genannten Kollegiums und übermittelt sie der antragstellenden CCP, und

c) 

übermittelt die für die CCP zuständige Behörde über die zentrale Datenbank der ESMA und den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums alle Antworten der antragstellenden CCP.

Hat die für die CCP zuständige Behörde der ESMA oder einem Mitglied des in Artikel 18 genannten Kollegiums die angeforderten Informationen nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung übermittelt, so kann die ESMA oder ein Mitglied des in Artikel 18 genannten Kollegiums die Aufforderung direkt über die zentrale Datenbank an die CCP richten.

Hat die antragstellende CCP die in Unterabsatz 1 genannten Fragen nicht innerhalb der von der um die Informationen ersuchenden Behörde gesetzten Frist beantwortet, so kann die für die CCP zuständige Behörde nach Konsultation der ersuchenden Behörde beschließen, den betreffenden Risikobewertungszeitraum um insgesamt höchstens zehn Arbeitstage zu verlängern, wenn eine der Fragen ihrer Ansicht oder der Ansicht der ersuchenden Behörde nach für die Bewertung von entscheidender Bedeutung ist. Die zuständige Behörde unterrichtet die antragstellende CCP über die zentrale Datenbank über die vorgenommene Verlängerung. Die zuständige Behörde kann ohne Antwort der CCP über den Antrag entscheiden.

(3c)  
Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 4 bzw. 6 dieses Artikels angenommenen Stellungnahmen der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums und, falls abgebeben, der gemäß Absatz 3a Unterabsatz 1 dieses Artikels angenommenen Stellungnahme der ESMA trifft die für die CCP zuständige Behörde ihre Entscheidung und übermittelt sie der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium über die zentrale Datenbank.

Entspricht die Entscheidung der für die CCP zuständigen Behörde nicht der Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums, einschließlich etwaiger darin enthaltener Bedingungen oder Empfehlungen, so enthält sie eine ausführliche Begründung für jede erhebliche Abweichung von dieser Stellungnahme oder diesen Bedingungen oder Empfehlungen.

Kommt die für die CCP zuständige Behörde einer Stellungnahme der ESMA oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nach oder beabsichtigt sie, ihnen nicht nachzukommen, so unterrichtet die ESMA den Rat der Aufseher gemäß Artikel 24a. Die Informationen umfassen auch die Begründung der für die CCP zuständigen Behörde für die Nichteinhaltung oder die beabsichtigte Nichteinhaltung.

(4)  

Die für die CCP zuständige Behörde beschließt nur dann, die in Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zulassung nach gebührender Berücksichtigung der in Absatz 3 und 3a genannten Stellungnahmen der ESMA und des Kollegiums, einschließlich der darin enthaltenen Bedingungen und Empfehlungen, zu erteilen, wenn sie uneingeschränkt davon überzeugt ist, dass die antragstellende CCP

a) 

die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, gegebenenfalls auch in Bezug auf die Erbringung von Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten für Nichtfinanzinstrumente, und

b) 

als System im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gemeldet ist.

Beantragt eine CCP eine Ausweitung der bestehenden Zulassung gemäß Artikel 15, so können sich die ESMA, das in Artikel 18 genannte Kollegium und die für die CCP zuständige Behörde auf einen Teil der zuvor gemäß diesem Artikel vorgenommenen Bewertung stützen, soweit der Antrag auf Ausweitung nicht zu einer Änderung führt oder die vorherige Bewertung für diesen Teil in anderer Weise beeinträchtigt. Die CCP bestätigt der für die CCP zuständigen Behörde, dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt dieses Teils der Bewertung nicht geändert hat.

Die antragstellende CCP wird nicht zugelassen, wenn

a) 

die für die CCP zuständige Behörde beschlossen hat, die Zulassung nicht zu erteilen, oder

b) 

alle Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums — mit Ausnahme der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die antragstellende CCP niedergelassen ist — gemäß Artikel 19 Absatz 1 im gegenseitigen Einvernehmen zu einer gemeinsamen Stellungnahme gelangen, der zufolge der antragstellenden CCP keine Zulassung erteilt werden sollte.

In der in Unterabsatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Stellungnahme wird schriftlich ausführlich und detailliert begründet, warum nach Auffassung des in Artikel 18 genannten Kollegiums die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind.

Ist keine solche gemeinsame Stellungnahme im gegenseitigen Einvernehmen erreicht worden und gibt das in Artikel 18 genannte Kollegium mit einer Zweidrittelmehrheit eine ablehnende Stellungnahme ab, so kann jede der betroffenen zuständigen Behörden, gestützt auf diese Mehrheit, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Annahme der ablehnenden Stellungnahme im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA in der Sache anrufen.

In der Entscheidung, die ESMA in der Sache anzurufen, ist ausführlich schriftlich zu begründen, warum die jeweiligen Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums zu der Auffassung gelangt sind, dass die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind. In diesem Fall stellt die für die CCP zuständige Behörde ihre Entscheidung über die Zulassung zurück, bis die ESMA in Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen Beschluss über die Zulassung gefasst hat. Die für die CCP zuständige Behörde trifft dann im Einklang mit dem Beschluss der ESMA ihre Entscheidung. Nach Ablauf der in Unterabsatz 5 genannten Frist von 30 Kalendertagen kann die ESMA in der Sache nicht mehr angerufen werden.

Gelangen alle Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums — mit Ausnahme der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die antragstellende CCP niedergelassen ist — gemäß Artikel 19 Absatz 1 in gegenseitigem Einvernehmen zu einer gemeinsamen Stellungnahme, der zufolge der antragstellenden CCP keine Zulassung erteilt werden sollte, kann die für die CCP zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA in der Sache anrufen.

Die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die CCP niedergelassen ist, übermittelt die Entscheidung den anderen betroffenen zuständigen Behörden.

Die zuständige Behörde unterrichtet die antragstellende CCP unverzüglich, nachdem sie eine Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung nach Absatz 3c getroffen hat, über die zentrale Datenbank schriftlich über ihre Entscheidung und begründet diese ausführlich.

(5)  
Die ESMA wird gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig, wenn die für die CCP zuständige Behörde diese Verordnung nicht angewandt hat oder so angewandt hat, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht vorzuliegen scheint.

Die ESMA kann auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums oder von Amts wegen nach Unterrichtung der zuständigen Behörde eine angebliche Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts untersuchen.

(6)  
Bei den im Rahmen dieser Aufgaben getroffenen Maßnahmen eines Mitglieds des Kollegiums darf ein Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten als Ausgangspunkt für die Erbringung von Clearingdiensten in jeglicher Währung nicht direkt oder indirekt diskriminiert werden.