Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
Änderungen (1)
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Artikel 15 - Ausweitung der Tätigkeiten und Dienstleistungen

Artikel 15

Ausweitung der Tätigkeiten und Dienstleistungen

(1)  
Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäfte auf weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten auszuweiten, die nicht durch die Erstzulassung abgedeckt sind, stellt sie einen Erweiterungsantrag bei der für sie zuständigen Behörde. Das Anbieten von Clearingdienstleistungen, für die die CCP noch keine Zulassung besitzt, ist als Ausweitung der von der Zulassung abgedeckten Tätigkeiten zu betrachten.

Die Erweiterung einer Zulassung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 17.

(2)  
Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäftstätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem sie niedergelassen ist, auszudehnen, teilt die für sie zuständige Behörde dies unverzüglich der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats mit.
(3)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter welchen Bedingungen weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten, auf die eine CCP ihre Geschäfte ausweiten möchte, nicht durch die Erstzulassung abgedeckt sind und daher ein Erweiterungsantrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels notwendig ist, und in denen das Verfahren zur Konsultation des gemäß Artikel 18 eingerichteten Kollegiums zur Feststellung, ob diese Bedingungen erfüllt sind oder nicht, festgelegt ist.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 2. Januar 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.