Artikel 15a
Ausnahmeregelung von der Zulassung für eine Ausweitung der Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten Dienstleistungen
Die CCP unterrichtet die registrierten Empfänger über die zentrale Datenbank, wenn sie beschließt, von der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, einschließlich der Dienstleistung oder der Tätigkeit, den bzw. die sie zu erbringen beabsichtigt.
Die von einer CCP gemäß diesem Artikel vorgenommenen Änderungen unterliegen der Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 21.
Die ESMA kann die Erbringung von Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten überprüfen und dem in Artikel 18 genannten Kollegium und der Kommission über die Risiken, die sich aus der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten von CCPs gemäß diesem Artikel ergeben, sowie über deren Angemessenheit Bericht erstatten.
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:
die Art der Ausweitung von Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten, die sich nicht wesentlich auf das Risikoprofil einer CCP auswirken würden, und
die Häufigkeit, in der eine CCP die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Ausnahmeregelung meldet, wobei diese nicht mehr als einmal alle drei Monate betragen darf.
Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.