Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 24/12/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 17c beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 17c - Verordnung 648/2012 (EMIR)

Artikel 17c

Zentrale Datenbank

(1)  
Die ESMA richtet eine zentrale Datenbank ein und pflegt sie, die den für die CCP zuständigen Behörden und der ESMA („registrierte Empfänger“) sowie den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums und den einschlägigen CCP, sofern gemäß einem einschlägigen Artikel erforderlich, Zugang zu allen in der Datenbank für diese CCP erfassten Dokumenten, und anderen in dieser Verordnung benannten Empfängern, gibt. Die ESMA stellt sicher, dass die zentrale Datenbank die in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben erfüllt.

Die ESMA gibt die Einrichtung der zentralen Datenbank auf ihrer Website bekannt.

(2)  
Eine CCP übermittelt die in Artikel 14, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 49 und Artikel 49a genannten Anträge über die zentrale Datenbank. Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags wird über die zentrale Datenbank eine Empfangsbestätigung übermittelt.

Eine CCP lädt alle Unterlagen, die sie im Rahmen der in den Artikeln 14 und 15 genannten Zulassungsverfahren oder der in den Artikeln 49 bzw. 49a genannten Validierungsverfahren vorzulegen hat, umgehend in die zentrale Datenbank hoch. Die registrierten Empfänger laden umgehend alle Dokumente hoch, die sie von der CCP im Zusammenhang mit einem Antrag gemäß Unterabsatz 1 erhalten, es sei denn, die CCP hat diese Dokumente bereits hochgeladen.

Eine CCP hat Zugang zur zentralen Datenbank in Bezug auf die Dokumente, die sie an diese zentrale Datenbank übermittelt hat, oder die Dokumente, die der CCP von einem der registrierten Empfänger oder des in Artikel 18 genannten Kollegiums über diese zentrale Datenbank übermittelt werden.

(3)  
Die zuständige Behörde übermittelt ihr Ersuchen um Stellungnahme gemäß Artikel 17b über die zentrale Datenbank.
(4)  
Fragen, die einer CCP von der ESMA, der für die CCP zuständigen Behörde oder den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums während der Bewertungszeiträume gemäß den Artikeln 17, 17a, 17b, 49 und 49a vorgelegt oder Informationen, die von ihr gemäß diesen Artikeln angefordert werden, werden von der CCP über die zentrale Datenbank übermittelt und beantwortet.
(5)  
Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die betroffene CCP über die zentrale Datenbank, wenn eine Entscheidung, ein Bericht oder eine andere Maßnahme gemäß den Artikeln 14, 15, 15a, 17a, 17a, 17b, 20, 21, 30bis 33, 35, 37, 41, 49, 49a, 51 und 54 angenommen wurde, sowie über alle Entscheidungen, die die für die CCP zuständige Behörde freiwillig über die zentrale Datenbank an die CCP weitergibt.
(6)  
Die zentrale Datenbank ist so konzipiert, dass die registrierten Empfänger automatisch über Änderungen ihres Inhalts informiert werden, einschließlich des Hochladens, Löschen oder Ersetzens von Dokumenten, der Einreichung von Fragen und Informationsersuchen.
(7)  
Die Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 24a Absatz 7 Zugang zur zentralen Datenbank. Der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses kann den Zugang zu einigen der Unterlagen für die Mitglieder des in Artikel 24a Absatz 2 Buchstabe c und Buchstabe d Ziffer ii genannten CCP-Aufsichtsausschusses beschränken, wenn dies aus Vertraulichkeitsgründen gerechtfertigt ist.