Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
Änderungen
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Artikel 40 - Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern

Artikel 40

Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern

Sind die Bedingungen des Artikels 25 oder 26 der Richtlinie 95/46/EG erfüllt, so dürfen die zuständigen Behörden Daten und die Auswertung von Daten gegenüber der Aufsichtsstelle eines Drittlands offenlegen; eine solche Offenlegung erfolgt jedoch nur im Einzelfall. Die zuständige Behörde muss überzeugt sein, dass die Weitergabe für die Zwecke dieser Verordnung notwendig ist. Jede derartige Weitergabe von Informationen erfolgt mit Maßgabe einer Vereinbarung, dass das Drittland die Daten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde an die Aufsichtsstelle eines anderen Drittlands weitergibt.

Eine zuständige Behörde legt die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhaltenen Informationen, die gemäß Artikel 34 als vertraulich eingestuft sind, nur dann gegenüber einer Aufsichtsstelle eines Drittlandes offen, wenn sie die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde erhalten hat, von der die Informationen übermittelt wurden, und die Informationen lediglich zu den Zwecken offengelegt werden, für die die zuständige Behörde gegebenenfalls ihre Zustimmung erteilt hat.