Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
Änderungen
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Artikel 39 - Verordnung 236/2012 (Leerverkaufsverordnung)

Artikel 39

Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten

Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und einem Drittland wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an die Mitgliedstaaten oder an ein Drittland wendet die ESMA die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.

Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten werden nicht länger als fünf Jahre gespeichert.