Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
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Artikel 33 - Befugnisse der zuständigen Behörden

Artikel 33

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)  

Die zuständigen Behörden werden mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie üben ihre Befugnisse auf einem der folgenden Wege aus:

a) 

unmittelbar,

b) 

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

c) 

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

(2)  

Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit folgenden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Befugnissen ausgestattet:

a) 

Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien davon zu erhalten oder anzufertigen,

b) 

von jeder natürlichen oder juristischen Person Informationen zu verlangen und, falls notwendig, natürliche oder juristische Personen vorzuladen und zu vernehmen, um Informationen zu erlangen,

c) 

angekündigte und unangekündigte Prüfungen vor Ort durchzuführen,

d) 

bereits vorhandene Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,

e) 

die Einstellung von Praktiken zu verlangen, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen,

f) 

das Einfrieren und/oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen.

(3)  

Die zuständigen Behörden sind unbeschadet des Absatzes 2 Buchstaben a und b befugt, von natürlichen oder juristischen Personen, die in Transaktionen mit Credit Default Swaps eintreten, im Einzelfall die folgenden Angaben zu verlangen:

a) 

eine Erklärung über den Zweck der Transaktion und die Angabe, ob diese der Absicherung gegen Risiken oder anderen Zwecken dient, und

b) 

Informationen über das zugrunde liegende Risiko, wenn die Transaktion Absicherungszwecken dient.