Aktualisiert 17/10/2024
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Erwägungsgründe

VERORDNUNG (EU) Nr. 236/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. März 2012

über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Als die Finanzkrise im September 2008 ihren Höhepunkt erreichte, nahmen die zuständigen Behörden in mehreren Mitgliedstaaten und die Aufsichtsstellen in Drittländern wie den Vereinigten Staaten von Amerika und Japan außerordentliche Maßnahmen an, um den Leerverkauf bestimmter oder sämtlicher Wertpapiere zu beschränken oder zu verbieten. Anlass hierfür waren Bedenken, dass Leerverkäufe in Zeiten beträchtlicher finanzieller Instabilität die Abwärtsspirale der Aktienkurse verstärken könnten, insbesondere bei Finanztiteln, wodurch schließlich die Lebensfähigkeit der Finanzinstitute bedroht würde und systemische Risiken entstehen könnten. Da in der Union kein spezifischer gemeinsamer Regelungsrahmen für die Behandlung von Aspekten im Zusammenhang mit Leerverkäufen besteht, fielen die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen unterschiedlich aus.

(2)

Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und die Voraussetzungen für sein Funktionieren, insbesondere in Bezug auf die Finanzmärkte, zu verbessern und ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten, sollte ein gemeinsamer Regelungsrahmen für Vorschriften und Befugnisse im Zusammenhang mit Leerverkäufen und Credit Default Swaps geschaffen und im Hinblick auf Ausnahmesituationen, in denen Maßnahmen ergriffen werden müssen, ein höheres Maß an Koordinierung und Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Die Regeln für Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps müssen harmonisiert werden, um zu verhindern, dass Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts entstehen, da die Mitgliedstaaten ansonsten voraussichtlich weiterhin divergierende Maßnahmen ergreifen werden.

(3)

Es ist zweckmäßig und notwendig, die Form einer Verordnung zu wählen, um sicherzustellen, dass Vorschriften, mit denen private Akteure direkt verpflichtet werden, mit bestimmten Instrumenten verbundene Netto-Leerverkaufspositionen und ungedeckte Leerverkäufe zu melden und offenzulegen, in der gesamten Union einheitlich angewandt werden. Eine Verordnung ist außerdem notwendig, um der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), (ESMA — European Securities and Markets Authority) Befugnisse zur Koordinierung der von den zuständigen Behörden ergriffenen Maßnahmen und zur Verhängung eigener Maßnahmen zu übertragen.

(4)

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte so weit wie möglich gefasst sein, damit ein präventiver Regelungsrahmen für Ausnahmesituationen geschaffen werden kann. Dieser Rahmen sollte zwar sämtliche Finanzinstrumente erfassen, aber dennoch eine verhältnismäßige Reaktion auf Risiken ermöglichen, die bei einem Leerverkauf bestimmter Instrumente entstehen können. Daher sollten die zuständigen Behörden und die ESMA nur in Ausnahmesituationen befugt sein, Maßnahmen in Bezug auf sämtliche Arten von Finanzinstrumenten zu ergreifen, die über die lediglich auf bestimmte Arten von Instrumenten anwendbaren dauerhaften Maßnahmen hinausgehen, die ergriffen werden, wenn eindeutige Risiken bestehen, denen vorgebeugt werden muss.

(5)

Um die derzeitige Fragmentierung zu überwinden, vor deren Hintergrund einige Mitgliedstaaten divergierende Maßnahmen ergriffen haben, und um die Möglichkeit, dass zuständige Behörden divergierende Maßnahmen ergreifen, einzuschränken, ist zur Bewältigung der potenziellen Risiken von Leerverkäufen und Credit Default Swaps ein harmonisiertes Vorgehen erforderlich. Mit den einzuführenden Vorschriften sollten die ermittelten Risiken behandelt werden, ohne dabei die Vorteile, die Leerverkäufe für die Marktqualität und -effizienz bieten, zu sehr zu schmälern. Zwar könnten Leerverkäufe unter gewissen Umständen negative Auswirkungen haben, unter normalen Marktbedingungen aber spielen Leerverkäufe eine wichtige Rolle beim ordnungsgemäßen Funktionieren der Finanzmärkte, insbesondere in Bezug auf die Marktliquidität und eine effiziente Kursbildung.

(6)

Bezugnahmen in dieser Verordnung auf natürliche und juristische Personen sollten eingetragene Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit einschließen.

(7)

Sowohl die Regulierungsbehörden als auch die Marktteilnehmer würden von erhöhter Transparenz in Bezug auf signifikante Netto-Leerverkaufspositionen in spezifischen Finanzinstrumenten profitieren. Für Aktien, die zum Handel an einem Handelsplatz innerhalb der Union zugelassen sind, sollte ein Zweistufenmodell eingeführt werden, das in geeigneter Weise bei signifikanten Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien ein höheres Maß an Transparenz bietet. Wird in Verbindung mit einer bestimmten Position die niedrigere Meldeschwelle erreicht, so sollte dies der betreffenden Regulierungsbehörde gemeldet werden, damit die Behörde einschlägige Positionen überwachen und bei Bedarf prüfen kann, ob Leerverkäufe systemische Risiken verursachen, marktmissbräuchlich eingesetzt werden oder zu Marktstörungen führen könnten; wird die höher angesetzte Meldeschwelle erreicht, sollte dies dem Markt offengelegt werden, damit die anderen Marktteilnehmer nützliche Informationen über einzelne signifikante Short-Positionen in Aktien erhalten.

(8)

Es sollte eine Verpflichtung zur Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln in der Union an die Regulierungsbehörden eingeführt werden, da diese Meldungen wichtige Informationen enthalten, die ihnen bei der Prüfung helfen, ob die betreffenden Positionen tatsächlich systemische Risiken mit sich bringen oder für marktmissbräuchliche Zwecke genutzt werden. Eine entsprechende Vorschrift sollte ausschließlich eine Meldung an die Regulierungsbehörden vorsehen, da eine Offenlegung von Informationen in Bezug auf derartige Instrumente gegenüber dem Markt negative Auswirkungen auf Märkte für öffentliche Schuldtitel mit geringer Liquidität haben könnte.

(9)

Die Meldevorschriften in Bezug auf öffentliche Schuldtitel sollten Anwendung finden auf die Schuldinstrumente, die von den Mitgliedstaaten und von der Union einschließlich der Europäischen Investitionsbank, eines Ministeriums eines Mitgliedstaats, Agenturen, Zweckgesellschaften oder von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegründeter internationaler Finanzinstitute emittiert werden, die wie beispielsweise die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität oder der geplante Europäische Stabilitätsmechanismus im Namen eines Mitgliedstaats oder im Namen mehrerer Mitgliedstaaten Schuldtitel begeben. Im Falle von bundesstaatlich aufgebauten Mitgliedstaaten sollten die Meldevorschriften auch auf von einem Gliedstaat des Bundes begebene Schuldinstrumente Anwendung finden. Sie sollten jedoch nicht auf die von den anderen Gebietskörperschaften, kommunalen Körperschaften oder halbstaatlichen Stellen eines Mitgliedstaats begebene Schuldinstrumente Anwendung finden. Ziel der von der Union begebenen Schuldinstrumente ist es, Mitgliedstaaten Zahlungsbilanzhilfen oder finanzielle Stabilitätshilfen oder Drittländern Makrofinanzhilfen zu geben.

(10)

Um eine umfassende und wirksame Transparenz zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Meldevorschriften nicht nur für Short-Positionen gelten, die durch den Handel mit Aktien oder öffentlichen Schuldtiteln an einem Handelsplatz entstehen, sondern auch für Short-Positionen, die außerhalb eines Handelsplatzes geschaffen werden, sowie für Netto-Leerverkaufspositionen, die aus dem Einsatz von Derivaten wie zum Beispiel Optionen, Terminkontrakten, an einen Index gekoppelten Instrumenten, Differenzgeschäften und Spread Bets auf Aktien oder öffentliche Schuldtitel resultieren.

(11)

Damit die Transparenzregelung für Regulierungsbehörden und Märkte von Nutzen ist, sollte sie vollständige und genaue Angaben über die Positionen einer natürlichen oder juristischen Person gewährleisten. Insbesondere sollten aus den Angaben, die der Regulierungsbehörde oder dem Markt zur Verfügung gestellt werden, sowohl die Short- als auch die Long-Positionen hervorgehen, damit wertvolle Informationen über die Netto-Leerverkaufspositionen einer natürlichen oder juristischen Person in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und Credit Default Swaps generiert werden können.

(12)

Bei der Berechnung von Short- oder Long-Positionen sollte sämtlichen wirtschaftlichen Interessen Rechnung getragen werden, die eine natürliche oder juristische Person im Zusammenhang mit dem ausgegebenen Aktienkapital eines Unternehmens oder mit ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln eines Mitgliedstaats oder der Union hat. Insbesondere sollten wirtschaftliche Interessen beachtet werden, die direkt oder indirekt durch den Einsatz von Derivaten, wie Optionen, Terminkontrakten, Differenzgeschäften und Spread Bets auf Aktien oder öffentliche Schuldtitel, und Indizes, Wertpapierkörbe (baskets of securities) und börsennotierte Indexfonds entstanden sind. Bei Positionen in öffentlichen Schuldtiteln sollten auch Credit Default Swaps im Zusammenhang mit Emittenten öffentlicher Schuldtitel berücksichtigt werden.

(13)

Zusätzlich zur in dieser Verordnung vorgesehenen Transparenzregelung sollte die Kommission im Zusammenhang mit ihrer Überprüfung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (5) in Erwägung ziehen, ob eine Einbeziehung von Informationen über Leerverkäufe in die Transaktionsberichte an die zuständigen Behörden seitens der Wertpapierfirmen nützliche zusätzliche Informationen bereitstellen würde, um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, das Volumen der Leerverkäufe zu überwachen.

(14)

Der Kauf von Credit Default Swaps, ohne dabei eine Long-Position im zugrunde liegenden öffentlichen Schuldtitel oder irgendwelche Vermögenswerte, ein Portfolio von Vermögenswerten, finanziellen Verpflichtungen oder finanziellen Geschäften, deren Wert eine Korrelation zum Wert des öffentlichen Schuldtitels aufweist, zu halten, kann — wirtschaftlich gesehen — mit einer Short-Position im zugrunde liegenden Schuldinstrument gleichgesetzt werden. Bei der Berechnung einer Netto-Leerverkaufsposition in öffentlichen Schuldtiteln sollten daher Credit Default Swaps im Zusammenhang mit einer Obligation von Emittenten öffentlicher Schuldtitel einbezogen werden. Eine Position in Credit Default Swaps sollte sowohl im Hinblick darauf berücksichtigt werden, ob eine natürliche oder juristische Person eine signifikante Netto-Leerverkaufsposition in öffentlichen Schuldtiteln hält, die der zuständigen Behörde gemeldet werden muss, als auch, wenn eine zuständige Behörde Beschränkungen von ungedeckten Transaktionen mit Credit Default Swaps vorübergehend aufhebt, um die signifikante ungedeckte Position in einem Credit Default Swap im Zusammenhang mit einem Emittenten öffentlicher Schuldtitel zu ermitteln, die der zuständigen Behörde zu melden ist.

(15)

Um eine laufende Überwachung der Positionen zu ermöglichen, sollte in der Transparenzregelung außerdem festgelegt werden, dass Änderungen, die zur Unter- oder Überschreitung bestimmter Schwellenwerte für Netto-Leerverkaufspositionen führen, gemeldet bzw. offengelegt werden müssen.

(16)

Damit die Transparenzregelungen Wirkung entfalten, muss sie unabhängig davon Anwendung finden, wo eine natürliche oder juristische Person ansässig ist, auch wenn dies in einem Drittland ist, wenn diese Person eine Netto-Leerverkaufsposition in einem Unternehmen hält, dessen Aktien zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zugelassen sind, oder wenn sie eine Netto-Leerverkaufsposition in einem öffentlichen Schuldtitel eines Mitgliedstaats oder der Union hält.

(17)

Die Definition von Leerverkäufen sollte nicht Rückkaufvereinbarungen zwischen zwei Parteien einbeziehen, bei denen die eine Partei der anderen ein Wertpapier zu einem festgesetzten Preis und mit der Zusage verkauft, es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem ebenfalls festgesetzten Preis zurückzukaufen; ebensowenig sollten Derivatekontrakte einbezogen werden, bei denen vereinbart wird, Wertpapiere zu einem späteren Zeitpunkt zu einem festgesetzten Preis zu verkaufen. Die Definition sollte nicht die Übertragung von Wertpapieren im Rahmen einer Wertpapierleihe-Vereinbarung einbeziehen.

(18)

Ungedeckte Leerverkäufe von Aktien und öffentlichen Schuldtiteln gelten mitunter als Faktor, durch den das potenzielle Risiko steigt, dass Abwicklungen scheitern und Marktvolatilität entsteht. Um diese Risiken zu senken, sollten angemessene Beschränkungen für ungedeckte Leerverkäufe solcher Finanzinstrumente eingeführt werden. Die einzelnen Beschränkungen sollten den verschiedenen geltenden Regelungen für gedeckte Leerverkäufe Rechnung tragen. Diese Regelungen sehen eine getrennte Rückkaufvereinbarung vor, nach der der Leerverkäufer eines Wertpapiers ein gleichwertiges Instrument so rechtzeitig erwerben muss, dass eine Abwicklung der Leerverkaufstransaktion möglich ist, sowie Besicherungsvereinbarungen, falls der Sicherungsnehmer die Sicherheit zur Abwicklung der Leerverkaufstransaktion verwenden darf. Weitere Regelungen sind beispielsweise die Ausgabe von Bezugsrechten durch Gesellschaften an ihre bestehenden Anteilseigner, Wertpapierleihe-Pools und zum Beispiel von Handelsplätzen, Clearingsystemen oder Zentralbanken zur Verfügung gestellte Pensionsfazilitäten.

(19)

Im Hinblick auf ungedeckte Leerverkäufe von Aktien ist es notwendig, dass eine natürliche oder juristische Person von einem Dritten die Zusage erhalten hat, dass die Aktie lokalisiert wurde, was bedeutet, dass der Dritte bestätigt, dass er die Aktie bei Fälligkeit für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar machen kann. Um diese Zusage zu geben, müssen gegenüber Dritten Maßnahmen getroffen werden, damit die natürliche oder juristische Person berechtigterweise erwarten kann, dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann. Zu diesen Maßnahmen gehören beispielsweise solche, bei denen ein Dritter die Aktien zur Leihe oder zum Kauf zugewiesen hat, so dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann. Bei Leerverkäufen, die durch Kauf der Aktie am selben Tag gedeckt werden sollen, gehört dazu auch die Zusage eines Dritten, dass er die Aktie als leicht zu leihen oder zu kaufen erachtet. Die Liquidität der Aktien, insbesondere hinsichtlich des Umsatzniveaus und der Leichtigkeit, mit der Kauf, Verkauf und Leihe mit minimalen Auswirkungen auf den Markt stattfinden können, sollte von der ESMA berücksichtigt werden, wenn sie festlegt, welche Maßnahmen notwendig sind, um berechtigterweise erwarten zu können, dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

(20)

In Bezug auf ungedeckte Leerverkäufe öffentlicher Schuldtitel könnte der Umstand, dass der Leerverkauf durch einen am selben Tag erfolgenden Kauf des öffentlichen Schuldtitels gedeckt wird, als ein Beispiel dafür betrachtet werden, dass berechtigterweise erwartet werden kann, dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

(21)

Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel sollten auf dem Grundsatz des versicherbaren Interesses basieren, wobei berücksichtigt wird, dass an einem öffentlichen Emittenten andere Interessen bestehen können als der Besitz von Staatsanleihen. Zu diesen Interessen gehört die Absicherung gegen ein Ausfallrisiko des öffentlichen Emittenten, wenn eine natürliche oder juristische Person eine Long-Position in den öffentlichen Schuldtiteln dieses Emittenten besitzt, oder die Absicherung gegen das Risiko eines Wertverfalls der öffentlichen Schuldtitel, wenn die natürliche oder juristische Person Vermögenswerte besitzt oder Verbindlichkeiten unterliegt, die sich auf Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Sektors in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehen, deren Wert eine Korrelation zum Wert der öffentlichen Schuldtitel aufweist. Zu solchen Vermögenswerten sollten auch finanzielle Geschäfte, ein Portfolio von Vermögenswerten oder finanziellen Verpflichtungen sowie Zins- oder Währungsswaptransaktionen, bei denen der Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel als Instrument zum Management des Gegenparteirisikos zur Absicherung der Exposition gegenüber Finanz- und Außenhandelsgeschäften eingesetzt wird, gehören. Eine Position oder ein Portfolio von Positionen, die im Zusammenhang mit der Absicherung von Expositionen gegenüber einem öffentlichen Emittenten verwendet werden, sollte nicht als ungedeckte Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel betrachtet werden. Dies gilt für jegliche Expositionen gegenüber der zentralstaatlichen, regionalen und lokalen Verwaltung, Einrichtungen des öffentlichen Sektors oder jegliche von einer der genannten Stellen garantierte Exposition. Ferner sollte auch die Exposition gegenüber in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen privatwirtschaftlichen Unternehmen einbezogen werden. In diesem Zusammenhang sollten sämtliche Expositionen einschließlich Darlehen, Kreditrisiko der Gegenpartei (einschließlich potenzieller Exposition, wenn für eine solche Exposition Eigenkapital erforderlich ist), Forderungen und Garantien in Erwägung gezogen werden. Hierzu gehören auch indirekte Expositionen gegenüber einer der genannten Einrichtungen, die unter anderem durch Exposition gegenüber Indizes, Fonds oder Zweckgesellschaften erzielt werden.

(22)

Da sich der Eintritt in einen Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel ohne zugrunde liegende Exposition gegenüber dem Risiko eines Wertverfalls des öffentlichen Schuldtitels nachteilig auf die Stabilität der Märkte für öffentliche Schuldtitel auswirken kann, sollte es natürlichen und juristischen Personen verboten sein, in solche ungedeckten Positionen in Credit Default Swaps einzutreten. Allerdings sollte die zuständige Behörde bereits bei den ersten Anfangssignalen, dass der Markt für öffentliche Schuldtitel nicht ordnungsgemäß funktioniert, eine solche Beschränkung zeitweise aussetzen können. Eine solche Aussetzung sollte auf einer Überzeugung der zuständigen Behörde beruhen, die sich auf objektive Gründe stützt, welche sich aus einer Analyse der in dieser Verordnung dargelegten Indikatoren ergeben. Die zuständigen Behörden sollten außerdem zusätzliche Indikatoren verwenden dürfen.

(23)

Darüber hinaus sollten Vorschriften, die auf zentrale Gegenparteien im Zusammenhang mit Eindeckungsverfahren und Zahlungen bei gescheiterten Abwicklungen von Transaktionen mit Aktien Anwendung finden, vorgesehen werden. Mit den Vorschriften für das Eindeckungsverfahren und Spätabwicklungen sollen grundlegende Standards für die Abwicklungsdisziplin gesetzt werden. Die Eindeckungs- und Sanktionsvorschriften sollten so flexibel sein, dass die zentrale Gegenpartei, die für die Einrichtung der betreffenden Verfahren verantwortlich ist, einen anderen Marktteilnehmer damit betrauen kann, abwicklungstechnisch die Eindeckung vorzunehmen oder die Strafzahlung zu verhängen. Für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte ist es jedoch von wesentlicher Bedeutung, weiterreichende Aspekte der Abwicklungsdisziplin im Rahmen eines horizontalen Gesetzgebungsvorschlags zu behandeln.

(24)

Mit Maßnahmen in Bezug auf öffentliche Schuldtitel und Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, einschließlich Maßnahmen zur Transparenzsteigerung und Beschränkungen für ungedeckte Leerverkäufe, sollten Vorschriften eingeführt werden, die verhältnismäßig sind und mit denen gleichzeitig negative Auswirkungen auf die Liquidität auf den Verkaufs- und Rückkaufsmärkten für öffentliche Anleihen verhindert werden.

(25)

Aktien werden zunehmend auf verschiedenen Handelplätzen in der Union und in Drittländern zum Handel zugelassen. So sind an verschiedenen Handelsplätzen innerhalb der Union auch Aktien zahlreicher großer Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gelistet. Aus Gründen der Effizienz sollten Instrumente, deren Haupthandelsplatz in einem Drittland liegt, von bestimmten Melde- und Offenlegungspflichten ausgenommen werden.

(26)

Market-Making-Tätigkeiten spielen bei der Bereitstellung von Liquidität auf den Märkten in der Union eine maßgebliche Rolle; Market-Maker müssen bei der Ausübung ihrer Funktion Short-Positionen eingehen. Die Einführung von Vorschriften für derartige Aktivitäten könnte die Fähigkeit der Market-Maker, für Liquidität zu sorgen, erheblich einschränken und die Effizienz der Märkte in der Union erheblich beeinträchtigen. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass Market-Maker signifikante Short-Positionen eingehen, außer während sehr kurzer Zeiträume. Es ist daher angemessen, dass die Vorschriften nicht für natürliche oder juristische Personen gelten, die an Market-Making-Tätigkeiten beteiligt sind, da dadurch deren Fähigkeit beeinträchtigt werden könnte, ihre Funktion auszuüben, und dies negative Auswirkungen auf die Märkte in der Union hätte. Damit auch einschlägige Rechtsträger in Drittländern durch diese Vorschriften erfasst werden, muss ein Verfahren eingeführt werden, um die Gleichwertigkeit der betreffenden Drittlandsmärkte zu bewerten. Die Ausnahmeregelung sollte auf verschiedene Arten von Market-Making-Tätigkeiten Anwendung finden, jedoch nicht auf den Eigenhandel. Außerdem sollten bestimmte Primärmarkttätigkeiten, z. B. im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln und Stabilisierungsmaßnahmen, ausgenommen werden, da es sich hierbei um wichtige Tätigkeiten handelt, die zum effizienten Funktionieren der Märkte beitragen. Die zuständigen Behörden sollten bei der Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung unterrichtet werden und befugt sein, einer natürlichen oder juristischen Person die Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung zu untersagen, wenn diese die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Die zuständigen Behörden sollten außerdem die Möglichkeit haben, die betreffende natürliche oder juristische Person um Informationen zu ersuchen, um die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu überwachen.

(27)

Im Falle ungünstiger Entwicklungen, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in einem Mitgliedstaat oder in der Union darstellen, sollten die zuständigen Behörden über Eingriffsbefugnisse verfügen, um zusätzliche Transparenzvorschriften einzuführen oder Leerverkäufe, Transaktionen mit Credit Default Swaps oder andere Transaktionen zeitweise zu beschränken und auf diese Weise einen ungeordneten Kursverfall zu verhindern. Derartige Maßnahmen könnten aufgrund verschiedener ungünstiger Ereignisse oder Entwicklungen — womit nicht nur finanzielle oder wirtschaftliche Verwerfungen, sondern auch z. B. Naturkatastrophen oder terroristische Anschläge gemeint sind — erforderlich sein. Darüber hinaus könnten ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen, die Maßnahmen erfordern, einen einzigen Mitgliedstaat betreffen und keine grenzübergreifenden Auswirkungen haben. Die Befugnisse müssen ausreichende Flexibilität aufweisen, um die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, auf verschiedene Arten von Ausnahmesituationen reagieren zu können. Wenn die zuständigen Behörden entsprechende Maßnahmen ergreifen, sollten sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung tragen.

(28)

Da diese Verordnung nur auf Beschränkungen von Leerverkäufen und Credit Default Swaps eingeht, um einen ungeordneten Kursverfall eines Finanzinstruments zu verhindern, wird die Notwendigkeit anderer Arten von Beschränkungen wie etwa Positionslimits oder Beschränkungen bestimmter Produkte, die Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes geben können, besser im Zusammenhang mit der Überprüfung der Richtlinie 2004/39/EG durch die Kommission behandelt.

(29)

Auch wenn die zuständigen Behörden in der Regel am besten in der Lage sind, die Marktbedingungen zu überwachen und bei ungünstigen Ereignissen oder Entwicklungen als erste zu reagieren, indem sie entscheiden, ob die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen ernsthaft bedroht sind und Maßnahmen zur Bewältigung einer solchen Situation ergriffen werden müssen, sollten die diesbezüglichen Befugnisse sowie die Bedingungen und Verfahren für deren Inanspruchnahme doch so weit wie möglich harmonisiert werden.

(30)

Verzeichnet ein Finanzinstrument an einem Handelsplatz einen signifikanten Kursverfall, sollte die zuständige Behörde auch befugt sein, bei Bedarf rasch einzugreifen und Leerverkäufe dieses Instruments am jeweiligen Handelsplatz innerhalb ihres Rechtsraums vorübergehend einzuschränken oder die ESMA aufzufordern, solche Einschränkungen in anderen Rechtsräumen vorzunehmen, um für einen kurzen Zeitraum einen ungeordneten Kursverfall des betreffenden Instruments zu verhindern. Die zuständige Behörde sollte auch verpflichtet sein, der ESMA einen solchen Beschluss zu melden, so dass die ESMA unverzüglich die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten mit Handelsplätzen, an denen dasselbe Instrument gehandelt wird, unterrichten, die Ergreifung von Maßnahmen seitens dieser anderen Mitgliedstaaten koordinieren und sie, falls notwendig, beim Erzielen einer Einigung unterstützen oder gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 selbst einen Beschluss fassen kann.

(31)

Falls ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen sich auf mehr als einen einzigen Mitgliedstaat erstrecken oder andere grenzübergreifende Auswirkungen haben, wenn beispielsweise ein Finanzinstrument zum Handel an verschiedenen Handelsplätzen in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen ist, sind eine enge Konsultation und eine enge Zusammenarbeit zwischen den befugten Behörden unbedingt erforderlich. Die ESMA sollte in einer solchen Situation eine zentrale Koordinierungsfunktion übernehmen und versuchen, ein kohärentes Vorgehen der zuständigen Behörden zu gewährleisten. Dass der ESMA Vertreter der zuständigen Behörden angehören, wird ihr dabei helfen, diese Funktion wahrzunehmen. Zudem sollten die zuständigen Behörden die Befugnisse haben, Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie ein Interesse an einem Eingreifen haben.

(32)

Neben ihrer Aufgabe, die Maßnahmen der zuständigen Behörden zu koordinieren, sollte die ESMA sicherstellen, dass die zuständigen Behörden nur dann Maßnahmen ergreifen, wenn dies notwendig und verhältnismäßig ist. Die ESMA sollte in der Lage sein, den zuständigen Behörden Stellungnahmen über den Einsatz von Eingriffsbefugnissen zu unterbreiten.

(33)

Auch wenn die zuständigen Behörden oftmals am besten in der Lage sind, ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen zu überwachen und rasch darauf zu reagieren, sollte auch die ESMA befugt sein, Maßnahmen zu ergreifen, wenn Leerverkäufe und andere verwandte Tätigkeiten das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität eines Teils oder des gesamten Finanzsystems in der Union bedrohen, wenn grenzüberschreitende Auswirkungen vorliegen und die zuständigen Behörden keine ausreichenden Maßnahmen zur Bewältigung der Bedrohung ergriffen haben. Wenn die Auswirkungen einer solchen Maßnahme möglicherweise über die Finanzmärkte hinausgehen, sollte die ESMA, wo immer möglich, den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (6) eingesetzten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB — European Systemic Risk Board) und die anderen einschlägigen Behörden konsultieren, wie zum Beispiel bei Warenderivaten, die eingesetzt werden, um physische Positionen abzusichern.

(34)

Die Befugnisse der ESMA gemäß dieser Verordnung, in Ausnahmesituationen Leerverkäufe und andere verwandte Tätigkeiten zu beschränken, stehen in Einklang mit Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010. Diese Befugnisse sollten die Befugnisse der ESMA in Ausnahmesituationen nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 nicht berühren. Insbesondere sollte die ESMA befugt sein, einzelne Beschlüsse zu erlassen, mit denen die zuständigen Behörden verpflichtet werden, Maßnahmen zu ergreifen, oder einzelne Beschlüsse, die an Finanzmarktbeteiligte im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gerichtet sind.

(35)

Verweise in dieser Verordnung auf die Artikel 18 und 38 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 haben einen hinweisenden Charakter. Diese Artikel gelten auch, wenn keine solchen Verweise vorhanden sind.

(36)

Die Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden und der ESMA zur Beschränkung von Leerverkäufen, Transaktionen mit Credit Default Swaps und anderen Transaktionen sollten zeitlich begrenzter Natur sein und lediglich während des Zeitraums und in dem Umfang ausgeübt werden, wie es zur Bewältigung der spezifischen Bedrohung erforderlich ist.

(37)

Aufgrund der spezifischen Risiken, die durch den Einsatz von Credit Default Swaps entstehen können, sind diese Transaktionen durch die zuständigen Behörden genau zu überwachen. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden in Ausnahmefällen befugt sein, von natürlichen oder juristischen Personen, die eine einschlägige Transaktion vornehmen, Informationen über den Zweck einer solchen Transaktion anzufordern.

(38)

Die ESMA sollte befugt sein, eine Untersuchung über eine Frage oder Praxis im Zusammenhang mit Leerverkäufen oder Credit Default Swaps durchzuführen, um zu prüfen, ob die betreffende Frage oder Praxis eine potenzielle Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen darstellt. Führt die ESMA eine solche Untersuchung durch, so sollte sie einen Bericht über ihre Erkenntnisse veröffentlichen.

(39)

Da einige Vorschriften dieser Verordnung auf natürliche oder juristische Personen und Tätigkeiten in Drittländern Anwendung finden können, ist eine Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden in Drittländern in bestimmten Situationen erforderlich. Die zuständigen Behörden sollten daher Vereinbarungen mit Aufsichtsbehörden in Drittländern schließen. Die ESMA sollte die Ausarbeitung derartiger Kooperationsvereinbarungen und den Austausch von Informationen aus Drittländern zwischen den zuständigen Behörden koordinieren.

(40)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) anerkannt wurden, insbesondere mit dem in Artikel 16 AEUV und in Artikel 8 der Charta verankerten Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Aus Gründen der Finanzmarktstabilität und des Anlegerschutzes ist im Hinblick auf signifikante Netto-Leerverkaufspositionen Transparenz erforderlich, einschließlich der in dieser Verordnung vorgesehenen Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit bei Überschreitung eines gewissen Grenzwerts. Wenn eine solche Transparenz gegeben ist, könnten die Regulierungsbehörden überwachen, ob Leerverkäufe in Verbindung mit marktmissbräuchlichen Strategien eingesetzt werden, und feststellen, welche Auswirkungen Leerverkäufe auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes haben. Zudem könnte diese Transparenz Informationsasymmetrien verringern und gleichzeitig sicherstellen, dass alle Marktteilnehmer angemessen darüber informiert werden, inwieweit Leerverkäufe die Kurse beeinflussen. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen zwischen zuständigen Behörden sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (7) festgelegt sind. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die ESMA sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) festgelegt sind und für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung uneingeschränkt gelten sollten.

(41)

Unter Berücksichtigung der in der Mitteilung der Kommission zur „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ dargelegten Grundsätze und der infolge dieser Mitteilung angenommenen Rechtsakte der Union sollten die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen, einschließlich verwaltungsrechtlicher Maßnahmen, festlegen und gewährleisten, dass diese auch angewandt werden. Diese Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie sollten auf Leitlinien beruhen, die von der ESMA erlassen werden, um die Konvergenz und sektorübergreifende Konsistenz von Sanktionsregelungen im Finanzsektor zu fördern.

(42)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (9), ausgeübt werden. Die Kommission sollte das Europäische Parlament über die Fortschritte in Bezug auf Beschlüsse zur Festlegung der Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens eines Drittlandes mit den Anforderungen dieser Verordnung auf dem Laufenden halten.

(43)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte im Einklang mit Artikel 290 AEUV im Hinblick auf die Besonderheiten bei der Berechnung von Short-Positionen zu erlassen, wenn eine natürliche oder juristische Person eine ungedeckte Position in Credit Default Swaps hält, die Schwellen für die Meldung oder Offenlegung sowie eine genauere Abgrenzung der Kriterien und Faktoren zur Feststellung, ob ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eine ernsthafte Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in einem Mitgliedstaat oder der Union darstellen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, gegebenenfalls auch auf der Ebene von Sachverständigen der einschlägigen Institutionen, Behörden und Einrichtungen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(44)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem die Angemessenheit der vorgesehenen Melde- und Offenlegungsschwellen sowie die Funktionsweise der Beschränkungen und Transparenzvorschriften für Netto-Leerverkaufspositionen bewertet werden und geprüft wird, ob etwaige andere Beschränkungen oder Bedingungen für Leerverkäufe oder Credit Default Swaps angemessen sind.

(45)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, obwohl die zuständigen Behörden besser in der Lage sind, Marktentwicklungen zu überwachen und bessere Kenntnis davon haben, kann die Gesamtauswirkung der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Leerverkäufen und Credit Default Swaps nur im unionsweiten Kontext vollständig erfasst werden und lassen sich daher besser auf Unionsebene verwirklichen, und kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen annehmen. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(46)

Da in einigen Mitgliedstaaten bereits Beschränkungen für Leerverkäufe eingeführt worden sind und da diese Verordnung delegierte Rechtsakte und verbindliche technische Standards vorsieht, die vor ihrer sinnvollen Anwendung erlassen werden sollten, ist es notwendig, einen ausreichenden Übergangszeitraum vorzusehen. Da es erforderlich ist, vor dem 1. November 2012 nicht wesentliche Schlüsselfaktoren zu bestimmen, die es den Marktteilnehmern erleichtern, die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten, und die es den Behörden erleichtern, diese Verordnung durchzusetzen, ist es auch notwendig, der Kommission die entsprechenden Mittel zur Verfügung zu stellen, um technische Standards und delegierte Rechtsakte vor diesem Datum zu erlassen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. C 91 vom 23.3.2011, S. 1.

(2)  ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 34.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Februar 2012.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(5)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(7)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(9)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.