Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 36 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 36 - Zusammenarbeit mit der ESMA

Artikel 36

Zusammenarbeit mit der ESMA

Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.