Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
Änderungen
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Artikel 37 - Zusammenarbeit bei Anträgen auf Prüfungen oder Ermittlungen vor Ort

Artikel 37

Zusammenarbeit bei Anträgen auf Prüfungen oder Ermittlungen vor Ort

(1)  
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann im Hinblick auf Prüfungen oder Ermittlungen vor Ort die Amtshilfe der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats beantragen.

Die beantragende zuständige Behörde setzt die ESMA über jeden Antrag nach Unterabsatz 1 in Kenntnis. Ermittlungen oder Prüfungen mit grenzübergreifender Wirkung können von der ESMA koordiniert werden und müssen von ihr koordiniert werden, wenn sie darum ersucht wird.

(2)  

Erhält eine zuständige Behörde einen Antrag einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung von Prüfungen vor Ort oder Ermittlungen, so hat sie folgende Möglichkeiten:

a) 

Sie führt die Prüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durch;

b) 

sie gestattet der antragstellenden zuständigen Behörde, sich an der Prüfung oder Ermittlung vor Ort zu beteiligen;

c) 

sie gestattet der antragstellenden zuständigen Behörde, die Prüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durchzuführen;

d) 

sie beauftragt Rechnungsprüfer oder Sachverständige mit der Durchführung der Prüfung oder Ermittlung vor Ort;

e) 

sie teilt sich bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben mit den anderen zuständigen Behörden.

(3)  
Die ESMA kann von den zuständigen Behörden verlangen, spezielle Ermittlungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen, wenn Informationen vernünftigerweise erforderlich sind, damit die ESMA eine Befugnis ausüben kann, die ihr im Rahmen dieser Verordnung ausdrücklich übertragen wird.