Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
Änderungen
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Artikel 32 - Zuständige Behörden

Artikel 32

Zuständige Behörden

Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörde(n).

Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so bestimmt er eindeutig ihre jeweiligen Aufgaben und benennt die Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zuständig ist.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von diesen Benennungen in Kenntnis.