Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
Änderungen
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Artikel 26 - Unterrichtung der ESMA und der anderen zuständigen Behörden

Artikel 26

Unterrichtung der ESMA und der anderen zuständigen Behörden

(1)  
Vor Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Artikel 18, 19, 20 oder 21 und vor Verhängung von Beschränkungen nach Artikel 23 unterrichtet die zuständige Behörde die ESMA und die anderen zuständigen Behörden über die von ihr vorgeschlagene Maßnahme.
(2)  
Die Unterrichtung umfasst Einzelheiten der vorgeschlagenen Maßnahmen, die Arten der betroffenen Finanzinstrumente und Transaktionen, Belege für die Gründe der Maßnahmen und den Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens.
(3)  
Die Unterrichtung über einen Vorschlag zur Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach den Artikeln 18, 19, 20 oder 21 erfolgt spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahme oder ihrer Verlängerung. Kann die 24-Stunden-Frist nicht eingehalten werden, kann die zuständige Behörde die Unterrichtung im Ausnahmefall weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahme vornehmen. Die Unterrichtung über eine Beschränkung gemäß Artikel 23 erfolgt, bevor die Maßnahme in Kraft treten soll.
(4)  
Eine zuständige Behörde, die gemäß diesem Artikel unterrichtet wird, kann in diesem Mitgliedstaat Maßnahmen nach Artikel 18 bis 23 ergreifen, wenn sie davon überzeugt ist, dass die Maßnahme erforderlich ist, um die zuständige Behörde, von der sie unterrichtet wird, zu unterstützen. Will die unterrichtete zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen, nimmt sie ebenfalls eine Unterrichtung gemäß den Absätzen 1 bis 3 vor.