Artikel 23
Befugnis zur befristeten Beschränkung des Leerverkaufs von Finanzinstrumenten bei signifikantem Kursverfall
Kommt die zuständige Behörde nach der Prüfung gemäß Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass dies angebracht ist, so verbietet oder beschränkt sie im Falle von Aktien oder Schuldinstrumenten den Leerverkauf durch natürliche oder juristische Personen an diesem Handelsplatz und beschränkt im Falle anderer Arten von Finanzinstrumenten Transaktionen mit dem betreffenden Finanzinstrument an jenem Handelsplatz, um einen ungeordneten Kursverfall des Finanzinstruments zu verhindern.
Ist eine zuständige Behörde mit der von einer anderen zuständigen Behörde ergriffenen Maßnahme in Bezug auf ein Finanzinstrument, das an unterschiedlichen, von unterschiedlichen zuständigen Behörden geregelten Handelsplätzen gehandelt wird, nicht einverstanden, kann die ESMA diese Behörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.
Die Schlichtung wird am Ende desselben Handelstages vor Mitternacht abgeschlossen. Erzielen die betreffenden zuständigen Behörden innerhalb der Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die ESMA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen Beschluss fassen. Der Beschluss wird vor Beginn des nächsten Handelstages gefasst.
Die Kommission ist unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 zur Änderung der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte zu erlassen.
Die ESMA legt der Kommission bis 31. März 2012 Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.