Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
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Artikel 21 - Beschränkung von Transaktionen mit Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel in Ausnahmesituationen

Artikel 21

Beschränkung von Transaktionen mit Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel in Ausnahmesituationen

(1)  

Vorbehaltlich des Artikels 22 kann eine zuständige Behörde die Befugnis natürlicher oder juristischer Personen, in Transaktionen mit Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel einzutreten, Beschränkungen unterwerfen oder den Wert von Positionen in Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, die diese natürlichen oder juristischen Personen eingehen dürfen, beschränken, wenn:

a) 

ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten darstellen, und

b) 

die Maßnahme erforderlich ist, um der Bedrohung zu begegnen, und die Effizienz der Finanzmärkte im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.

(2)  
Eine gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme kann für bestimmte Arten von Transaktionen mit Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel oder für Transaktionen mit bestimmten Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel gelten. Die Maßnahme kann in Situationen oder vorbehaltlich von Ausnahmen gelten, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Ausnahmen können insbesondere für Market-Making-Tätigkeiten und Primärmarkt-Aktivitäten festgelegt werden.