Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
Änderungen
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Artikel 18 - Meldung und Offenlegung in Ausnahmesituationen

Artikel 18

Meldung und Offenlegung in Ausnahmesituationen

(1)  

Vorbehaltlich des Artikels 22 kann die zuständige Behörde natürliche oder juristische Personen, die Netto-Leerverkaufspositionen in einem bestimmten Finanzinstrument oder einer bestimmten Art von Finanzinstrumenten halten, dazu auffordern, dies zu melden oder der Öffentlichkeit die Einzelheiten der betreffenden Position offenzulegen, wenn diese eine von der zuständigen Behörde festgelegte Meldeschwelle erreicht oder unterschreitet und wenn:

a) 

ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten darstellen, und

b) 

die Maßnahme erforderlich ist, um der Bedrohung zu begegnen, und die Effizienz der Finanzmärkte wird im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.

(2)  
Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Finanzinstrumente, die bereits den in Artikel 5 bis 8 festgelegten Transparenzvorschriften unterliegen. Eine Maßnahme nach Absatz 1 kann in Situationen oder vorbehaltlich von Ausnahmen gelten, die von der jeweils zuständigen Behörde festgelegt werden. Ausnahmen können insbesondere für Market-Making-Tätigkeiten und Primärmarkt-Aktivitäten festgelegt werden.