Artikel 17
Ausnahme für Market-Making-Tätigkeiten und Primärmarkttätigkeiten
Der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlandes kann als gleichwertig betrachtet werden, wenn:
die Märkte dieses Drittlandes einer Zulassungspflicht unterliegen und Gegenstand wirksamer und kontinuierlicher Beaufsichtigungs- und Durchsetzungsverfahren sind,
die Märkte dieses Drittlandes eindeutige und transparente Regeln für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel haben, so dass solche Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind,
die Wertpapieremittenten dieses Drittlandes regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten nachkommen, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten, und
Markttransparenz und -integrität in diesem Drittland gewährleistet sind, indem Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation verhindert werden.
( 5 ) ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.
( 6 ) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
( 7 ) ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33.