Artikel 16
Ausnahme für in Drittländern befindliche Haupthandelsplätze
Die jeweils zuständige Behörde teilt der ESMA mit, für welche Aktien ein Haupthandelsplatz in einem Drittland festgestellt wurde.
Die ESMA veröffentlicht alle zwei Jahre eine Liste der Aktien, deren Haupthandelsplatz sich in einem Drittland befindet. Die Liste gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren.
Die ESMA legt der Kommission bis 31. März 2012 die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards, durch die Folgendes festgelegt wird:
das Datum, zu dem die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, und der Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht,
das Datum, bis zu dem die jeweils zuständige Behörde der ESMA mitteilt, welche Aktien ihren Haupthandelsplatz in einem Drittland haben,
das Datum, ab dem die Liste nach der Veröffentlichung durch die ESMA gilt.
Die ESMA legt der Kommission bis 31. März 2012 die Entwürfe dieser technischen Durchführungsstandards vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.