Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 16 - Ausnahme für in Drittländern befindliche Haupthandelsplätze

Artikel 16

Ausnahme für in Drittländern befindliche Haupthandelsplätze

(1)  
Die Artikel 5, 6, 12 und 15 gelten nicht für Aktien eines Unternehmens, die zwar zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zugelassen sind, deren Haupthandelsplatz sich aber in einem Drittland befindet.
(2)  
Die jeweils zuständige Behörde bestimmt für Aktien eines Unternehmens, die an einem Handelsplatz in der Union und einem Handelsplatz in einem Drittland gehandelt werden, mindestens alle zwei Jahre, ob der Haupthandelsplatz dieser Aktien sich in einem Drittland befindet.

Die jeweils zuständige Behörde teilt der ESMA mit, für welche Aktien ein Haupthandelsplatz in einem Drittland festgestellt wurde.

Die ESMA veröffentlicht alle zwei Jahre eine Liste der Aktien, deren Haupthandelsplatz sich in einem Drittland befindet. Die Liste gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren.

(3)  
Um eine konsequente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Methode zur Berechnung des Umsatzes und somit zur Bestimmung des Haupthandelsplatzes einer Aktie festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission bis 31. März 2012 die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(4)  

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards, durch die Folgendes festgelegt wird:

a) 

das Datum, zu dem die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, und der Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht,

b) 

das Datum, bis zu dem die jeweils zuständige Behörde der ESMA mitteilt, welche Aktien ihren Haupthandelsplatz in einem Drittland haben,

c) 

das Datum, ab dem die Liste nach der Veröffentlichung durch die ESMA gilt.

Die ESMA legt der Kommission bis 31. März 2012 die Entwürfe dieser technischen Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.