Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
Änderungen
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Artikel 19 - Meldepflicht von Verleihern in Ausnahmesituationen

Artikel 19

Meldepflicht von Verleihern in Ausnahmesituationen

(1)  

Vorbehaltlich des Artikels 22 kann die zuständige Behörde die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Maßnahme ergreifen, wenn:

a) 

ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem oder mehreren weiteren Mitgliedstaaten darstellen, und

b) 

die Maßnahme erforderlich ist, um der Bedrohung zu begegnen, und die Effizienz der Finanzmärkte wird im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.

(2)  
Eine zuständige Behörde kann natürliche oder juristische Personen, die ein bestimmtes Finanzinstrument oder eine Kategorie von Finanzinstrumenten leihweise zur Verfügung stellen, dazu auffordern, jede erhebliche Änderung der Gebühren zu melden, die für ein solches Verleihen zu zahlen sind.